Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2021 das Land Baden-Württemberg unter Aufhebung des Einspruchbescheids des Landratsamtes Heilbronn vom 16.03.2020 verpflichtet, die Bürgermeisterwahl in Weinsberg vom 02.02.2020 für ungültig zu erklären und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen, auferlegt (Aktz.: 7 K 1720/20).
Der Kläger wendet sich als Wahlbewerber gegen einen Bescheid des Landratsamtes Heilbronn, mit dem sein Einspruch gegen die Bürgermeisterwahl in Weinsberg am 02.02.2020 zurückgewiesen wurde und begehrt, den Einspruchsbescheid des Beklagten vom 16.03.2020 aufzuheben und ihn zu verpflichten, die Bürgermeisterwahl in Weinsberg vom 02.02.2020 für ungültig zu erklären.
Die Kammer gab der Klage statt, weil sie zwei Verstöße der Stadt Weinsberg gegen den Grundsatz der Chancengleichheit festgestellt hat, deren Ursächlichkeit für das Wahlergebnis in Kumulation möglich sei.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit sei darin zu sehen, dass dem Kläger aufgrund eines Irrtums untersagt worden sei, seinen Werbeflyer der Ausgabe des Nachrichtenblattes vom 10.01.2020 beizulegen und dieser Fehler der Stadt Weinsberg zuzurechnen sei. Dieser Fehler habe auch nicht dadurch vollkommen kompensiert werden können, dass dem Kläger anboten worden sei, seinen Werbeflyer der folgenden Ausgabe des Nachrichtenblatts vom 17.01.2020 beizulegen, weil dem Kläger trotzdem die mögliche Werbewirkung für die schon vergangene Woche versagt geblieben sei.
Der zweite Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit sei nach Ansicht der Kammer darin begründet, dass die Stadt Weinsberg dem späteren Wahlsieger am 02.01.2020 mitgeteilt habe, dass keine Bedenken gegen das Aufstellen von 40 Plakattafeln bestünden und den Kläger hierüber nicht informiert habe. Dieser sei vielmehr seit einer Mitteilung der Stadt Weinsberg vom 30.12.2019 bis zum 20.1.2020 davon ausgegangen, dass (nur) 30 Plakattafeln aufgestellt werden dürften.
Diese beiden Verstöße könnten sich nach Auffassung der Kammer auch auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben. Denn der Wahlsieger habe die Wahl mit 56,24 Prozent gewonnen. Bei der Kumulation von zwei Verstößen gegen den Gleichheitssatz im Zusammenhang mit der Wahlwerbung im öffentlichen Raum bestehe die Möglichkeit, dass der Wahlsieger ohne die festgestellten Wahlfehler die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen nicht erreicht hätte und somit ein zweiter Wahlgang erforderlich gewesen wäre.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe, die noch nicht vorliegen, einzulegen.