Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2013 (siehe Pressemitteilung vom 17.07.2013) die Klage von Nachbarn (Kläger) gegen die Errichtung einer Windkraftanlage in Ingersheim abgewiesen (Az.: 3 K 2914/11). Ein zuvor von den Klägern durchgeführtes Eilverfahren mit dem Ziel, den Bau der Windkraftanlage zu stoppen, war vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls erfolglos geblieben (s. Pressemitteilung vom 08.11.2011).
Die 3. Kammer unter dem Vorsitz von Michael Schaber hält nach Durchführung der mündlichen Verhandlung an ihrer im Eilverfahren geäußerten Einschätzung fest, dass das Grundstück der Kläger durch die streitige Windkraftanlage, die im Juni 2012 in Betrieb genommen wurde, weder schädlichen Lärmimmissionen noch einer unzumutbaren Belastung wegen Schattenschlags oder Lichtreflexen ausgesetzt werde und auch eine optisch bedrängende Wirkung auszuschließen sei. Entgegenstehende fachliche Erkenntnisse seien nicht vorgelegt worden und eine im Januar 2013 durchgeführte Schallimmissionsmessung habe diese Einschätzung bestätigt.
Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung damit nur zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Die Zulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe beantragt werden.
Die 3. Kammer unter dem Vorsitz von Michael Schaber hält nach Durchführung der mündlichen Verhandlung an ihrer im Eilverfahren geäußerten Einschätzung fest, dass das Grundstück der Kläger durch die streitige Windkraftanlage, die im Juni 2012 in Betrieb genommen wurde, weder schädlichen Lärmimmissionen noch einer unzumutbaren Belastung wegen Schattenschlags oder Lichtreflexen ausgesetzt werde und auch eine optisch bedrängende Wirkung auszuschließen sei. Entgegenstehende fachliche Erkenntnisse seien nicht vorgelegt worden und eine im Januar 2013 durchgeführte Schallimmissionsmessung habe diese Einschätzung bestätigt.
Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung damit nur zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Die Zulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe beantragt werden.