Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 27.10.2011 den Eilantrag zweier Nachbarn (Antragsteller) gegen die Errichtung einer Windkraftanlage in Ingersheim abgelehnt. Der (beigeladenen) Energiegenossenschaft Ingersheim und Umgebung e.G. war am 13.01.2011 durch das Landratsamt Ludwigsburg unter nachträglicher Anordnung des Sofortvollzugs die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage (Nabenhöhe 138,38 m, Rotordurchmesser 82 m, Gesamthöhe 179,38 m) auf einem Grundstück der Gemarkung Ingersheim erteilt worden.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus:
Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei voraussichtlich rechtmäßig und verletze nicht die Rechte der Nachbarn. Da es hier nur um eine einzelne Windkraftanlage und nicht um eine Windfarm gehe, habe es einer - gesonderten - Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedurft. Ausweislich des von der beigeladenen Energiegenossenschaft im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallgutachtens werde beim Betrieb der genehmigten Windkraftanlage am Wohngebäude der Antragsteller ein Schallimmissionswert in Höhe von 35,6 dB(A) prognostiziert. Damit seien die Vorgaben der hier Anwendung findenden Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - eingehalten. Der Immissionsrichtwert betrage danach tagsüber 60 dB(A). Für die Nachtzeit (von 22 - 6 Uhr) sei zugunsten der Antragsteller ein gegenüber den Vorgaben der TA-Lärm - 45 dB(A) - ein deutlich niedrigerer Grenzwert von nur 37,7 dB(A) festgelegt worden. Die von den Antragstellern weiter ins Feld geführte Problematik des Infraschalls unterhalb des Hörschallbereichs, der von Windkraftanlagen ausgehen könne, mache die Genehmigung ebenfalls nicht rechtswidrig. Denn durch Messungen sei nachgewiesen, dass tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen in den aus Lärmschutzgründen notwendigen Abständen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liege und schädliche Umwelteinwirkungen daher ausgeschlossen werden könnten.
Schließlich führe auch der beim Betrieb der genehmigten Windkraftanlage zu erwartende Schattenschlag nach dem Schattengutachten nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen auf das Wohnhaus der Antragsteller. Denn nach der Prognose liege die zu erwartende Zusatzbelastung der Beschattungsdauer aufgrund des Schattenwurfs der genehmigten Windkraftanlage am Wohngebäude weit unter den in der Rechtsprechung als Faustformel entwickelten höchst zulässigen Belastungswerten von 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag. Schließlich enthalte die Genehmigung die Auflage, die Oberfläche der Windkraftanlage so herzustellen, dass Lichtreflexe vermieden würden. Auch das Gebot der Rück-sichtnahme werde durch die optische Wirkung der genehmigten Windkraftanlage nicht verletzt. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass Windkraftanlagen im Außen-bereich baurechtlich gleichermaßen wie landwirtschaftliche Betriebe privilegiert seien. Das Wohnhaus der Antragsteller liege in einer Entfernung von über 720 m zur genehmigten Windkraftanlage; der Abstand zwischen Wohnhaus und Anlage betrage damit sogar wenig mehr als das Vierfache der Gesamthöhe der Windkraft-anlage von 179,38 m. Bei dieser Sachlage sei auch nicht ersichtlich, dass von den Drehbewegungen der Rotoren der Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgehe. Das gleiche gelte für die aus Flugsicherheitsgründen an der Windkraftanlage anzubringenden Beleuchtungsanlagen. Die Antragsteller könnten sich ferner nicht mit Erfolg auf eine Wertminderung ihres Grundstücks durch die genehmigte Windkraftanlage berufen. Der Betrieb der genehmigten Windkraftanlage werde nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Wohnhauses der Antragsteller führen.
Somit überwiege das gewichtige wirtschaftliche Interesse der Energiegenossenschaft am Bau der Windkraftanlage. Hinzu komme auch das öffentliche Interesse an der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien.
Gegen diesen Beschluss (Az.:3 K 2974/11) ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus:
Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei voraussichtlich rechtmäßig und verletze nicht die Rechte der Nachbarn. Da es hier nur um eine einzelne Windkraftanlage und nicht um eine Windfarm gehe, habe es einer - gesonderten - Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedurft. Ausweislich des von der beigeladenen Energiegenossenschaft im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallgutachtens werde beim Betrieb der genehmigten Windkraftanlage am Wohngebäude der Antragsteller ein Schallimmissionswert in Höhe von 35,6 dB(A) prognostiziert. Damit seien die Vorgaben der hier Anwendung findenden Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - eingehalten. Der Immissionsrichtwert betrage danach tagsüber 60 dB(A). Für die Nachtzeit (von 22 - 6 Uhr) sei zugunsten der Antragsteller ein gegenüber den Vorgaben der TA-Lärm - 45 dB(A) - ein deutlich niedrigerer Grenzwert von nur 37,7 dB(A) festgelegt worden. Die von den Antragstellern weiter ins Feld geführte Problematik des Infraschalls unterhalb des Hörschallbereichs, der von Windkraftanlagen ausgehen könne, mache die Genehmigung ebenfalls nicht rechtswidrig. Denn durch Messungen sei nachgewiesen, dass tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen in den aus Lärmschutzgründen notwendigen Abständen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liege und schädliche Umwelteinwirkungen daher ausgeschlossen werden könnten.
Schließlich führe auch der beim Betrieb der genehmigten Windkraftanlage zu erwartende Schattenschlag nach dem Schattengutachten nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen auf das Wohnhaus der Antragsteller. Denn nach der Prognose liege die zu erwartende Zusatzbelastung der Beschattungsdauer aufgrund des Schattenwurfs der genehmigten Windkraftanlage am Wohngebäude weit unter den in der Rechtsprechung als Faustformel entwickelten höchst zulässigen Belastungswerten von 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag. Schließlich enthalte die Genehmigung die Auflage, die Oberfläche der Windkraftanlage so herzustellen, dass Lichtreflexe vermieden würden. Auch das Gebot der Rück-sichtnahme werde durch die optische Wirkung der genehmigten Windkraftanlage nicht verletzt. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass Windkraftanlagen im Außen-bereich baurechtlich gleichermaßen wie landwirtschaftliche Betriebe privilegiert seien. Das Wohnhaus der Antragsteller liege in einer Entfernung von über 720 m zur genehmigten Windkraftanlage; der Abstand zwischen Wohnhaus und Anlage betrage damit sogar wenig mehr als das Vierfache der Gesamthöhe der Windkraft-anlage von 179,38 m. Bei dieser Sachlage sei auch nicht ersichtlich, dass von den Drehbewegungen der Rotoren der Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgehe. Das gleiche gelte für die aus Flugsicherheitsgründen an der Windkraftanlage anzubringenden Beleuchtungsanlagen. Die Antragsteller könnten sich ferner nicht mit Erfolg auf eine Wertminderung ihres Grundstücks durch die genehmigte Windkraftanlage berufen. Der Betrieb der genehmigten Windkraftanlage werde nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Wohnhauses der Antragsteller führen.
Somit überwiege das gewichtige wirtschaftliche Interesse der Energiegenossenschaft am Bau der Windkraftanlage. Hinzu komme auch das öffentliche Interesse an der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien.
Gegen diesen Beschluss (Az.:3 K 2974/11) ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.