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Kein Anspruch auf Akkreditierung als "eingebundener" Journalist bei Polizeiaktionen im Zusammenhang mit Stuttgart 21

Datum: 19.01.2012

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 19. Januar 2012

Mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 18. Januar 2012 (Az.: 1 K 111/12) hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Eilantrag eines Journalisten (Antragsteller) gegen das Land Bad.-Württ., ihn in den Kreis der vom Polizeipräsidium Stuttgart ausgewählten „eingebundenen“ Journalisten aufzunehmen, welche die Polizei bei geplanten Polizeieinsätzen im Zusammenhang mit Stuttgart 21 begleiten, abgelehnt.
Der Antragsteller arbeitet hauptberuflich als freier Journalist und berichtet schwerpunktmäßig über öffentliche Aktionen im Zusammenhang mit dem Bahnprojekt Stuttgart 21.
Das Polizeipräsidium Stuttgart hatte der Landespressekonferenz Baden-Württemberg mit Schreiben vom 29.12.2011 mitgeteilt, man biete im Sinne eines offenen und vertrauensvollen Umgangs maximal sechs Journalisten aus verschiedenen Medienbereichen an, bei den im Januar 2012 geplanten Polizeieinsätzen im Zusammenhang mit dem Projekt Stuttgart 21 den Start des eigentlichen Polizeieinsatzes von Beginn an eingebettet zu begleiten. Hierfür könnten sich Interessenten bis zum 05.01.2012 melden. Mit Schreiben vom 09.01.2012 teilte das Polizeipräsidium der Landespressekonferenz u.a. mit, den Zuschlag für die „eingebundene“ Berichterstattung hätten erhalten: Für das Fernsehen ein Fernsehteam des ZDF oder der ARD, bestehend aus drei Personen, für den Hör-funk ein SWR-Reporter, für die Printmedien je ein Redakteur und ein Fotograf der Stuttgarter Zeitung, der Stuttgarter Nachrichten, der Kontextwochenzeitung und der BILD, für die Nachrichtenagenturen ein Redakteur und ein Fotograf der dapd und der dpa und für die Fotoagenturen ein Fotoreporter der all4foto.
Am 12.01.2012 bewarb sich der Antragsteller um eine Akkreditierung als „eingebetteter Journalist“, erhielt aber eine telefonische Absage vom Polizeipräsidium Stuttgart. Hiergegen beantragte der Antragsteller am selben Tag beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der Begründung, er sei in seinen Rechten aus Art. 5 und 12 GG verletzt. Außerdem widerspreche seine Nichtzulassung dem Gleichheitsgrundsatz, zumal eine Einladung nur an die Mitglieder der Landespressekonferenz, eines privaten Vereins, ausgesprochen worden sei.
Dem ist die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt und hat den Eilantrag im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt:
Aus den Vorschriften des Landespressegesetzes ergebe sich kein Anspruch des Antragstellers auf Akkreditierung als „eingebundener Journalist“. Auch aus Art. 12 GG und Art. 5 GG lasse sich der geltend gemachte Anspruch nicht ableiten. Der Antragsteller könne die zu erwartenden Polizeieinsätze vor Ort beobachten und ungehindert darüber berichten, weshalb er durch die nicht erfolgte Akkreditierung in seiner Berufsausübung nicht beeinträchtigt werde. Die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Freiheit der Berichterstattung umfasse zwar den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen, nicht aber das Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle.
Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers sei auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) rechtlich nicht zu beanstanden, da die Auswahl einer begrenzten Zahl von Journalisten, die diesen ermögliche, in einem ganz bestimmten Rahmen journalistisch tätig zu werden, unter Anwendung sachgerechter Kriterien und frei von Willkür getroffen worden sei. Dass die Einbettung von Journalisten zahlenmäßig stark begrenzt sei, sei nachvollziehbar und werde vom Antragsteller auch nicht in Frage gestellt. Dass angesichts der zahlenmäßigen Begrenzung und dem Ziel, eine möglichst umfangreiche und breite Berichterstattung aus der Sicht eingebundener Journalisten zu erreichen, beabsichtigt gewesen sei, verschiedenste Medien an der Aktion zu beteiligen, die regional und überregional von besonderem Gewicht seien, sei voraussichtlich ebenfalls sachgerecht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung könne auch nicht darin gesehen werden können, dass die Möglichkeit, sich als „Eingebundener Journalist“ akkreditieren zu lassen, nur durch eine Benachrichti-gung der Landespressekonferenz bekannt gemacht worden sei. Die Landespressekonferenz Baden-Württemberg e.V. sei ein Zusammenschluss hauptberuflicher Journalisten aus den verschiedensten Medienbereichen mit Schwerpunkt in der landespolitischen Berichterstattung in Baden-Württemberg, dessen Ziel es sei, seinen Mitgliedern gleichberechtigten Zugang zu landespolitischen Informationen zu gewährleisten. Damit sei die Landespressekonferenz bereits von ihrem Vereinszweck her betrachtet ein durchaus geeigneter Ansprechpartner zur Verbreitung der Einladung zu einer Bewerbung für eine Akkreditierung gewesen. Da es sich bei der Landespressekonferenz um einen sehr mitgliederstarken Verband handle, habe der Antragsgegner auch davon ausgehen dürfen, über ihn alle diejenigen Medien zu erreichen, die in die geplante Aktion hätten eingebunden werden sollen und dabei auch praktisch alle Vertreter, die wegen ihres Gewichts auf dem Medienmarkt die angestrebte, große Verbreitung ihrer Berichterstattung hätten garantieren können.
Im Übrigen sei ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für die weiter hilfs-weise beantragte einstweilige Anordnung , die geplante Einbindung von Journalisten in die bevorstehenden Polizeieinsätze insgesamt zu verhindern, nicht gegeben.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.

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