Das an dem IHK-Gebäude in Stuttgart angebrachte Plakat zu S 21 sowie der Abdruck des Plakats im Magazin der IHK sind rechtswidrig.
Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2011 (vgl. Pressemitteilung vom 30.03.2011) festgestellt (Az.: 4 K 5039/10). Zwar bewege sich die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart - IHK - mit einer Stellungnahme zu S 21 grundsätzlich im Rahmen ihrer durch das IHK-Gesetz eingeräumten Kompetenz, doch beanstande die Klägerin als Zwangsmitglied der IHK zu Recht die konkrete Form der Äußerung. Die IHK sei nämlich als eine Zwangskörperschaft des öffentlichen Rechts - anders als ein privatrechtlicher Verein oder eine Partei - gehalten, bei ihren Äußerungen ein höchstmögliches Maß an Objektivität zu gewährleisten. Dem werde eine plakative Äußerung nur in einer Richtung zu einem auch innerhalb der IHK kontrovers diskutierten Projekt in einer politisch zugespitzten Situation nicht gerecht.
Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung damit nur zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Die Zulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidung beantragt werden.
Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2011 (vgl. Pressemitteilung vom 30.03.2011) festgestellt (Az.: 4 K 5039/10). Zwar bewege sich die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart - IHK - mit einer Stellungnahme zu S 21 grundsätzlich im Rahmen ihrer durch das IHK-Gesetz eingeräumten Kompetenz, doch beanstande die Klägerin als Zwangsmitglied der IHK zu Recht die konkrete Form der Äußerung. Die IHK sei nämlich als eine Zwangskörperschaft des öffentlichen Rechts - anders als ein privatrechtlicher Verein oder eine Partei - gehalten, bei ihren Äußerungen ein höchstmögliches Maß an Objektivität zu gewährleisten. Dem werde eine plakative Äußerung nur in einer Richtung zu einem auch innerhalb der IHK kontrovers diskutierten Projekt in einer politisch zugespitzten Situation nicht gerecht.
Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung damit nur zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Die Zulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidung beantragt werden.