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Verletzt das Verbot von Buttons pro oder kontra Stuttgart 21 für Beschäftigte der Stadt Stuttgart durch den früheren Verwal-tungsbürgermeister Murawski die Mitbestimmungs- und Beteili-gungsrechte des Gesamtpersonalrates der Stadt? - mündliche Verhandlung-

Datum: 02.11.2011

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 31.10.2011

Am

Dienstag, den 08. November 2011, 14.00 Uhr


verhandelt die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Gerichtsgebäude in Stuttgart, Augustenstraße 5, Sitzungssaal 5, über den Antrag des Gesamtpersonalrates der Landeshauptstadt Stuttgart, festzustellen, dass Dr. Wolfgang Schuster als Dienststellenleiter durch den Erlass eines Rundschreibens vom 29.09.2010 (von Bürgermeister Murawski) die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte des Gesamtpersonalrates nach dem Landespersonalvertretungsgesetz verletzt hat.

Am 29.09.2010 erließ der (damalige) Bürgermeister Murawski ein Rundschreiben an die Beschäftigten der LHS Stuttgart. Es enthält Anweisungen zur Teilnahme von Mitarbeitern an Veranstaltungen, Demonstrationen und zum Verhalten an der Dienststelle usw.. Auch ist in dem Rundschreiben u.a. auch folgende Aussage enthalten: „Daher ist bspw. auch das Tragen von Buttons, Aufklebern pro oder kontra Stuttgart 21 usw. am Arbeitsplatz nicht erlaubt“.
Anlass dieses Rundschreibens sind die Auseinandersetzungen um das Projekt Stuttgart 21.

Der beteiligte Dienststellenleiter OB Schuster ist der Ansicht, dass in dem Rund-schreiben nur ganz allgemeine Hinweise auf Rechte und Pflichten von Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes und insbesondere von Beamten enthalten seien, also lediglich auf die allgemeine Rechtslage hingewiesen werde. Angesichts der aufgeheizten Stimmung im Bahnhofstreit solle dadurch der Betriebsfrieden im Rathaus gesichert werden. Eine differenzierte Praxis sei bei 17.000 Mitarbeitern nicht praktikabel.

Der Gesamtpersonalrat ist hingegen der Auffassung, das Grundrecht der freien Meinungsäußerung auch am Arbeitsplatz sei verletzt. Das Tragen einer Plakette könne auch nach der Rechtsprechung nicht beanstandet werden. Zudem sei das Verbot viel zu allgemein, weil es weder Status und Aufgaben der Bediensteten noch den Grad ihres Öffentlichkeitskontaktes berücksichtige, und deshalb unwirksam. Zumindest das Verbot, im Betrieb bestimmte Plaketten zu tragen, betreffe die Ordnung im Betrieb und das Verhalten des Arbeitnehmers und sei mit-bestimmungs- und mitwirkungspflichtig. Der beteiligte OB Schuster habe daher mit der Veröffentlichung des Rundschreibens die Mitbestimmungs- und Mitwir-kungsrechte des Gesamtpersonalrates verletzt.


Die Verhandlung (Az.: PL 22 K 4873/10) ist öffentlich.

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