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Klage des Landkreises Böblingen gegen die Gesellschaft Der Grüne Punkt wegen Kosten der Rücknahme von gebrauchten Verkaufsverpackungen - mündliche Verhandlung-

Datum: 17.09.2010

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 17.09.2010

Die 2. Kammer des Verwaltungsgericht Stuttgart verhandelt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Stefan Kuntze am

Donnerstag, den 30.09.2010, 08.30 Uhr

im Sitzungssaal 1 des Verwaltungsgerichts Stuttgart über eine Klage, in der es um die Kosten der Rücknahme von gebrauchten Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Karton (PPK) geht (Az.: 2 K 639/09).
Der Landkreis Böblingen (Kläger) erstrebt die Verurteilung der Gesellschaft Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland GmbH (Beklagte) zum Abschluss eines Vertrages über die kostenpflichtige Mitbenutzung von Einrichtungen seines Abfallwirtschaftsbetriebs. Der Vertrag soll sich auf Verkaufsverpackungen aus PPK beziehen. Der Kläger ist in seinem Kreisgebiet der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, dem alle Haushalte ihre Abfälle überlassen müssen.
Seit einer grundlegenden Reform des Abfallrechts Ende der 90er-Jahre besteht neben dem Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung gerade für die hier betroffenen Verkaufsverpackungen eine Rücknahme- und Entsorgungspflicht der Hersteller und Vertreiber. Diese Pflicht entfällt, wenn sie sich an einem flächendeckenden (privaten) System beteiligen, das deren Sammlung und ordnungsgemäße Verwertung gewährleistet. Die Gesellschaft Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland GmbH (Beklagte) betreibt ein solches Rücknahmesystem für die genannten Verkaufsverpackungen in ganz Deutschland.
Im Gebiet des Klägers werden gebrauchte Verkaufsverpackungen aus PPK ausschließlich über die vom Kläger zur Verfügung gestellten ‚Blauen Tonnen‘ und über Großbehälter auf mehreren Wertstoffhöfen im Kreisgebiet eingesammelt. Die Beklage richtete kein eigenes Sammelsystem ein. In den Jahren vor 2008 hatte sie den Kläger mit dem Einsammeln beauftragt und dafür eine Vergütung bezahlt. Der hierfür geschlossenen Vertrag wurde gekündigt.
Für Rücknahmesysteme - wie das von der beklagten Gesellschaft betriebene - enthält § 6 Abs. 4 der Verpackungsverordnung die Pflicht, diese auf vorhandene Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Bereich sie eingerichtet sind, schriftlich abzustimmen. Weiter können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach dieser Vorschrift die Übernahme oder Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung von Materialien (u.a. Papier, Pappe und Karton) erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen.
Um die Frage, ob und mit welchem Inhalt der Kläger einen Anspruch auf eine solche Abstimmung betreffend die Sammlung von Verkaufsverpackungen aus PPK hat, geht es in diesem Verfahren.

Die Verhandlung ist öffentlich.

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