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Der Betrieb einer Spielhalle bedarf nach dem am 29.11.2012 in Kraft getretenen baden-württembergischen Landesglücksspielgesetz einer Erlaubnis, die zu versagen ist, wenn die Mindestabstände von 500 m zu einer anderen Spielhalle sowie zu Schulen nicht eingehalten werden
Datum: 28.02.2013
Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 28.02.2013
Einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine geplante Spielhalle fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Spielhalle nach dem seit 29.11.2012 gültigen baden-württembergischen Landesglückspielgesetz nicht erlaubt werden kann, weil die nunmehr erforderlichen Mindestabstände von jeweils 500 m zu anderen bereits vorhandenen Spielhallen sowie zu Schulen nicht eingehalten werden. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 11.12.2012 entschieden und die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragte im Juli 2009 die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle (mit neun Spielautomaten und drei Internetplätzen) im Erdgeschoss eines Gebäudes, das bisher als Laden genutzt wurde. Der Standort der geplanten Spielhalle ist von einer bereits vorhandenen Spielhalle weniger als 100 m entfernt. Ca. 400 m beträgt der Abstand zu einem Schulzentrum. Das Landratsamt lehnte mit Bescheid vom 23.11.2010 den Bauantrag ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus, der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Spielhalle fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger sein Ziel - Betrieb einer Spielhalle - mit Hilfe der Klage nicht erreichen könne. Denn der Betrieb einer Spielhalle bedürfe nach dem am 29.11.2012 in Kraft getretenen baden-württembergischen Landesglücksspielgesetzes einer Erlaubnis und diese sei u.a. zu versagen, wenn Spielhallen nicht einen Abstand von mindestens 500 m untereinander hätten; zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen (Schulen u.ä., nicht jedoch Kindertagesstätten, Kinderkrippen oder Spielplätze, da der Schutzzweck der Norm darin bestehe, Jugendliche vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen), sei ein Mindestabstand von 500 m einzuhalten. Der Standort der vom Kläger geplanten Spielhalle sei von einer anderen Spielhalle aber weniger als 100 m entfernt und der Abstand zu einem Schulzentrum betrage nur ca. 400 m. Das Landesglücksspielgesetz enthalte auch keine Übergangsregelung, die zugunsten des Klägers angewendet werden könnte.
Das Urteil (Az.: 5 K 4749/10) ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat am 25.02.2013 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, über den der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim entscheiden wird.
Der Kläger beantragte im Juli 2009 die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle (mit neun Spielautomaten und drei Internetplätzen) im Erdgeschoss eines Gebäudes, das bisher als Laden genutzt wurde. Der Standort der geplanten Spielhalle ist von einer bereits vorhandenen Spielhalle weniger als 100 m entfernt. Ca. 400 m beträgt der Abstand zu einem Schulzentrum. Das Landratsamt lehnte mit Bescheid vom 23.11.2010 den Bauantrag ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus, der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Spielhalle fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger sein Ziel - Betrieb einer Spielhalle - mit Hilfe der Klage nicht erreichen könne. Denn der Betrieb einer Spielhalle bedürfe nach dem am 29.11.2012 in Kraft getretenen baden-württembergischen Landesglücksspielgesetzes einer Erlaubnis und diese sei u.a. zu versagen, wenn Spielhallen nicht einen Abstand von mindestens 500 m untereinander hätten; zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen (Schulen u.ä., nicht jedoch Kindertagesstätten, Kinderkrippen oder Spielplätze, da der Schutzzweck der Norm darin bestehe, Jugendliche vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen), sei ein Mindestabstand von 500 m einzuhalten. Der Standort der vom Kläger geplanten Spielhalle sei von einer anderen Spielhalle aber weniger als 100 m entfernt und der Abstand zu einem Schulzentrum betrage nur ca. 400 m. Das Landesglücksspielgesetz enthalte auch keine Übergangsregelung, die zugunsten des Klägers angewendet werden könnte.
Das Urteil (Az.: 5 K 4749/10) ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat am 25.02.2013 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, über den der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim entscheiden wird.