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Bürgerbegehren "Ausstieg der Stadt aus dem Pro-jekt Stuttgart 21" - Klage bleibt ohne Erfolg

Datum: 19.07.2013

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 19.07.2013

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage von Vertrauensleuten und Mitunterzeichnern eines Bürgerbegehrens gegen die Landeshauptstadt Stuttgart, mit dem der Ausstieg der Stadt aus der Finanzierung des Projekts Stuttgart 21 erreicht werden soll, mit Urteil vom 17.07.2013 abgewiesen (Az.: 7 K 4182/11). Die Kläger hatten die Verfassungswidrigkeit der Mischfinanzierung dieses Vorhabens durch Finanzierungsbeiträge des Bundes, des Landes Baden-Württemberg und der Landeshauptstadt Stuttgart geltend gemacht. Nach der Rechtsaufassung der 7. Kammer ist die Mischfinanzierung im Fall des Projekts Stuttgart 21 jedoch nicht verfassungswidrig und damit zulässig (vgl. zu den Einzelheiten des Verfahrensverlaufs V. Nr. 11 der Pressemitteilung vom 23.04.2013 zur Jahrespressekonferenz).

Zu den Gründen der Entscheidung hat die Vorsitzende Richterin Dr. Sylvia Thoren-Proske im Rahmen der heutigen Urteilsverkündung im Wesentlichen ausgeführt:

Der von den Klägern mit dem Bürgerbegehren erstrebte Bürgerentscheid sei nicht zulässig. Die Berufung auf die pauschale Mitfinanzierung des Projekts Stuttgart 21 durch die Stadt Stuttgart rechtfertige entgegen der Begründung des Bürgerbehrens keinen Bürgerentscheid, mit dem der Ausstieg oder die Kündigung der zwischen den Projektpartnern geschlossenen Projekt- und Finanzierungsverträge zu Stuttgart 21 durch die Stadt erzwungen werden könne.

Ein Bürgerbegehren dürfe nicht auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet sein, wobei sich die Rechtswidrigkeit auch aus einem Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen ergeben könne. Ein solcher Fall sei hier gegeben. Mit einem „Ausstieg“ aus dem Projekt Stuttgart 21 wegen Verfassungswidrigkeit der Mischfinanzierung würde die Stadt gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen.

Im Hinblick auf die bestehenden vertraglichen Bindungen der Stadt sei ein auf den Ausstieg gerichtetes Bürgerbegehren nur zulässig, wenn die Stadt sich z.B. durch ein einseitiges Rücktritts- oder Kündigungsrecht oder durch einen Anspruch auf Vertragsanpassung bzw. -aufhebung von den eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen lösen könne. Folgerichtig hätten sich die Kläger im Klageverfahren darauf berufen, dass eine solche Kündigung nach Bekanntwerden des Gutachtens von Herrn Prof. Dr. Meyer von der Humboldt-Universität Berlin vom 03.11.2010 wegen nachträglicher Aufdeckung eines gemeinsamen Irrtums über die Verfassungswidrigkeit der Projektverträge zulässig sei.

Der von den Klägern angenommene Kündigungsgrund einer verfassungswidrigen und damit unzulässigen Mischfinanzierung des Projekts Stuttgart 21 liege aber nicht vor.

Das Gericht verkenne nicht den Hintergrund der auf der Finanzverfassungsreform von 1969 beruhenden Regelung des Art. 104 a Abs. 1 GG, wonach der Bund und die Länger gesondert die Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt. So sollen unter anderem finanzstarke Länder und Gemeinden nicht über Mitfinanzierungsangebote die Entscheidung des Bundes zu ihren Gunsten beeinflussen können. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch bereits mit Urteil vom 15.03.1989 den Inhalt der Verfassungsvorschrift folgendermaßen beschrieben:

Art. 104 a Abs. 1 GG verbiete, dass der Bund in ausschließlich den Ländern und den Gemeinden zugewiesenen Kompetenzbereichen die Erfüllung von Aufgaben mitfinanziere und dass umgekehrt die Länder und die Gemeinden in Bereichen ausschließlicher Verwaltungskompetenz des Bundes die Aufgabenwahrnehmung mitfinanzierten. Er verbiete hingegen nicht, dass Bund, Länder und Gemeinden in Wahrnehmung jeweils eigener Aufgabenzuständigkeiten zur Erreichung eines bestimmten Ziels zusammenarbeiteten und dabei Vereinbarungen über eine Kostenaufteilung nach dem Maß ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Wahrnehmung der Aufgabe abschlössen. Eine zulässige Zusammenarbeit habe das Bundesverwaltungsgericht insbesondere im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs gesehen. Die verfassungsrechtliche Kommentarliteratur zu Art. 104 a GG folge überwiegend dieser Rechtsauffassung. Auch der Gesetzgeber gehe - etwa im Eisenbahnkreuzungsgesetz oder im Wasserstraßengesetz - davon aus, dass Art. 104 a Abs. 1 GG der gemeinsamen Finanzierung einer Maßnahme durch mehrere Aufgabenträger nicht entgegenstehe.

Eine solche Verschränkung und Überschneidung von Aufgaben verschiedener Hoheitsträger mit entsprechenden Finanzierungskompetenzen liege nach Auf-fassung des Gerichts im Fall von Stuttgart 21 vor. Die Aufgaben des Bundes im Bereich der Eisenbahnen ergäben sich aus Art. 87 e GG, wobei das Gericht offen lasse, welche Folgen die Aufgabenprivatisierung durch Art. 87 e Abs. 3 GG im Bereich der Eisenbahnverkehrsdienstleistung und des Netzbetriebs habe.

Das Land sei nach dem Vorbehalt in Art. 87 e Abs. 4 GG für das Verkehrsangebot im Schienenpersonennahverkehr zuständig. Die Stadt Stuttgart sei über Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG unter anderem für die städtebauliche Entwicklung, die gemeindliche Verkehrspolitik und die örtliche Wirtschaftsförderung zuständig. Die konkrete Planung von Stuttgart 21, die unter anderem den Durchgangsbahnhof am bisherigen Standort belasse, unterirdische Zulaufstrecken zu einem Ring schließe, den Flughafen und die Landesmesse anbinde und etwa 100 ha bisherige Bahnflächen für eine andere städtebauliche Nutzung im Zentrum der Landeshauptstadt freigebe, berücksichtige die verschiedenen Aufgaben der Projektpartner. Sie beruhe auf deren gemeinsamen Vorstellungen, die bereits 1995 Eingang in die Rahmenvereinbarung gefunden hätten. Das Projekt Stuttgart 21 beinhalte daher für die Stadt weit mehr als einen „Kollateralnutzen“, der mit jedem Eisenbahnprojekt der Bahn verbunden sei.

Soweit die Kläger gerügt hätten, dass der Finanzierungsanteil der Stadt willkürlich gewählt sei, würde dies nach Auffassung des Gerichts allenfalls eine Ver-tragsanpassung, nicht jedoch eine Kündigung der Verträge rechtfertigen.

Andere Kündigungs- oder Ausstiegsgründe, wie etwa die behauptete mangelnde Finanzierbarkeit des Projekts oder die von den Klägern vorgetragene mögliche Täuschung der Vertragspartner, seien nicht Streitgegenstand des Verfahrens.



Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Die Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils (das noch nicht vorliegt) eingelegt werden.

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