Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Urteil vom 26.01.2023 das beklagte Land Baden-Württemberg verpflichtet, dem Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) Einsicht in die beim Staatsministerium Baden-Württemberg sowie beim Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg seit dem 27.02.2018 bis zum 28.01.2020 vorliegende Korrespondenz zur Luftreinhalteplanung für die Landeshauptstadt Stuttgart zu gewähren.
Das Staatsministerium Baden-Württemberg und das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg lehnten entsprechende Anträge mit Bescheiden vom 05.03.2020 ab. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dem Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen stünden Ausschlussgründe entgegen.
Wesentliche Erwägungen des Verwaltungsgerichts:
Das Verwaltungsgericht stellte in den nunmehr den Beteiligten zugestellten schriftlichen Urteilsgründen fest, dass es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen im Sinne des Umweltverwaltungsgesetzes Baden-Württemberg handelt, zu denen der Deutsche Umwelthilfe e. V. als juristische Person des Privatrechts Zugang gewährt werden muss. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes Baden-Württemberg liegen keine Ausschlussgründe vor. Das Land Baden-Württemberg hat nicht hinreichend dargelegt, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen für die informationspflichtigen Stellen im Falle einer Akteneinsicht drohen oder der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung einer Akteneinsicht entgegenstehen.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe einzulegen.