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Klage des Deutsche Umwelthilfe e.V. gegen die Bundesrepublik Deutschland in Sachen Gäubahn abgewiesen

Datum: 13.02.2025

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 13. Februar 2025

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Urteil vom 13.02.2025 (Az.: 8 K 6924/23) die Klage des Deutsche Umwelthilfe e.V. gegen die Abbindung der Gäubahn abgewiesen. 

Im Rahmen der Umsetzung des Projekts Stuttgart 21 wird die Gäubahn zwischen Stuttgart-Vaihingen und dem Stuttgarter Hauptbahnhof baulich unterbrochen. Das hat nach derzeitiger Planung zur Folge, dass bis zur Fertigstellung des Pfaffensteigtunnels die Gäubahn nicht mehr direkt den Stuttgarter Hauptbahnhof anfährt, sondern die Züge in Stuttgart-Vaihingen enden und dort eine Weiterfahrt mit der S-Bahn zum Stuttgarter Hauptbahnhof erfolgt. Der Kläger ist der Ansicht, dass die mehrjährige Abbindung der Gäubahn vom Stuttgarter Hauptbahnhof dem Inhalt der das Projekt Stuttgart 21 umsetzenden Planfeststellungsbeschlüsse widerspricht. Daher begehrt er mit seiner Klage im Wesentlichen, die beklagte Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, zur korrekten Umsetzung der Planfeststellungsbeschlüsse durch aufsichtsrechtliche Verfügung gegenüber der beigeladenen DB-InfraGO AG die Abbindung der Gäubahn vom Stuttgarter Hauptbahnhof für einen längeren Zeitraum zu verhindern.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die 8. Kammer hat die Klage als unbegründet abgewiesen. 

Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger im Hinblick auf die von ihm beanstandete längerfristige Abbindung der Gäubahn keinen Anspruch auf das geltend gemachte aufsichtsrechtliche Einschreiten des Eisenbahnbundesamtes gegen die DB InfraGO AG hat. 

Die Planfeststellungsbeschlüsse enthalten entgegen der Ansicht des Klägers keine Hinweise darauf, dass nur von einer wenige Monate andauernden Abbindung der Gäubahn vom Stuttgarter Hauptbahnhof ausgegangen und dieser Inhalt auch bestandskräftig planfestgestellt wurde. Ein Konzept der „unmittelbaren zeitlichen Folge der Umsetzung der Planfeststellungsbeschlüsse“, das nach Ansicht des Klägers deren Geschäftsgrundlage ist, findet sich in den Planfeststellungsbeschlüssen nicht. Aus diesen ergibt sich nur, dass die verschiedenen Planfeststellungsabschnitte zeitlich aufeinanderfolgend planfestgestellt werden sollen. Vorgaben für den zeitlichen Rahmen der Umsetzung enthalten sie nicht. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Der Kläger kann aber innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellen. Diese Frist beginnt erst mit der Zustellung des vollständigen schriftlichen Urteils. 

 

Hintergrundinformation zum Verwaltungsgericht Stuttgart:

Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist im Regierungsbezirk Stuttgart erstinstanzlich für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zuständig, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Gerichten zugewiesen sind. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts erstreckt sich also fast ausschließlich auf solche Streitigkeiten, die sich auf das Verhältnis des Bürgers zum Staat beziehen, soweit dieser gegenüber dem Bürger als Träger hoheitlicher Gewalt handelt. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für die die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist, sind etwa Streitigkeiten aus dem kommunalen Abgabenrecht, Asyl- und Ausländerrecht, Atomrecht, Baurecht, Beamtenrecht, Gewerbe und Gaststättenrecht, Hochschulrecht, Immissionsschutzrecht, Jugendhilferecht, Kommunalrecht, Luftverkehrsrecht, Polizeirecht, Schulrecht, Straßenrecht, Subventionsrecht, Versammlungsrecht und Wohngeldrecht.