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Vorläufig keine Tötung des „Hornisgrinde-Wolfes“ bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren

Datum: 30.01.2026

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 30. Januar 2026

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 30.01.2026 (6 K 868/26) dem Land Baden-Württemberg aufgegeben, die Tötung des Wolfes GW267m („Hornisgrinde-Wolf“) bis zu einer Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren vorläufig zu unterlassen.

Die Antragstellerin ist eine anerkannte Umweltvereinigung und wendet sich im gerichtlichen Eilverfahren gegen eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, mit der die Tötung des Wolfes zugelassen wurde. Der Wolf ist einer von vier freilebenden Wölfen in Baden-Württemberg. Seit Anfang 2024 wurde der Wolf mehr als 180 Mal gesichtet. Im Mai 2024 verfolgte er auch Menschen mit Hunden über eine Strecke von mehreren Kilometern und zeigte im Juni 2024 territoriales Verhalten gegenüber Hunden. Fangversuche blieben erfolglos. Daraufhin erließ das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg die in diesem Verfahren angegriffene Entscheidung zur Tötung des Wolfes, die bis zum 10.03.2026 befristet ist. 

Wesentliche Erwägungen der 6. Kammer:

Die in dieser Entscheidung vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Umweltvereinigung aus, mit der Folge, dass von einer Tötung des Wolfes bis zur Entscheidung der Kammer im gerichtlichen Eilverfahren abzusehen ist.

Ohne den Erlass dieser Entscheidung wäre die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gefährdet oder vereitelt. Denn in der Nacht auf Dienstag, den 03.02.2026 sollten bereits erste Versuche unternommen werden, den Wolf zu erlegen. Mit der Tötung des Tieres würden irreversible Zustände geschaffen.

Überwiegende öffentliche Interessen stehen dieser vorläufigen Entscheidung nicht entgegen. Zwar weist das Land Baden-Württemberg darauf hin, dass die Tötung des Wolfes im Interesse der öffentlichen Sicherheit geboten sei und Verletzungen von Menschen nicht auszuschließen seien. Mit Blick darauf, dass das letzte dokumentierte problematische Verhalten des Wolfes längere Zeit zurückliegt, ist die Gefahrensituation nicht derart dringend, dass öffentliche Interessen einem Abwarten für kürzere Zeit entgegenstehen. Auch ist nicht ersichtlich, dass eine Tötung des Wolfes gefährdet wäre, wenn sich die Entscheidung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg als rechtmäßig erweist.

Die Wirkung dieses Beschlusses ist zeitlich bis zu einer Entscheidung der Kammer im Eilverfahren beschränkt.

Gegen den Beschluss der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erhoben werden.



Hintergrundinformationen

Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist im Regierungsbezirk Stuttgart erstinstanzlich für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zuständig, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Gerichten zugewiesen sind. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts erstreckt sich also fast ausschließlich auf solche Streitigkeiten, die sich auf das Verhältnis des Bürgers zum Staat beziehen, soweit dieser gegenüber dem Bürger als Träger hoheitlicher Gewalt handelt. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für die die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist, sind etwa Streitigkeiten aus dem kommunalen Abgabenrecht, Asyl- und Ausländerrecht, Atomrecht, Baurecht, Beamtenrecht, Gewerbe und Gaststättenrecht, Hochschulrecht, Immissionsschutzrecht, Jugendhilferecht, Kommunalrecht, Luftverkehrsrecht, Polizeirecht, Schulrecht, Straßenrecht, Subventionsrecht, Versammlungsrecht und Wohngeldrecht.