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Eilantrag gegen infektionsschutzrechtliche Untersagung des Betriebs eines Elektrofachmarkts mit einer Verkaufsfläche von über 800 m² teilweise erfolgreich
Datum: 29.04.2020
Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 29.04.2020
Die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 28.04.2020 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass § 4 Abs. 3 Nr. 12a der Corona-Verordnung vom 17. März 2020 in der ab dem 27. April 2020 geltenden Fassung dem Betrieb eines Elektrofachmarkts in Weinstadt-Endersbach zu den jeweils geltenden Ladenöffnungszeiten für den Publikumsverkehr nicht entgegensteht, sofern die Betreiberin die Verkaufsfläche wirksam auf maximal 800 m² begrenzt und die jeweils geltenden Vorgaben zur Zutrittssteuerung, Vermeidung von Warteschlangen und zum sonstigen örtlichen Infektionsschutz einhält (Az.: 16 K 1994/20). Die Abtrennung der Verkaufsfläche auf unter 800 m² ist damit zulässig und der Einzelhandelsbetrieb darf nach den genannten Vorgaben öffnen.
Soweit die Betreiberin sich darüber hinaus gegen die infektionsschutzrechtliche Begrenzung der zulässigen Verkaufsfläche auf 800 m² wendet, bleibt ihr Eilantrag jedoch erfolglos. Denn ob die in der Corona-Verordnung angeordnete Schließung von Einzelhandelsgeschäften mit einer Verkaufsfläche von über 800 m² höherrangigem Recht, also Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, entspricht, ist in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung derzeit umstritten. Nach der deshalb im Hinblick auf die offenen Erfolgsaussichten gebotenen Folgenabwägung kommt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands und den damit verbundenen ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Virus SARS-CoV-2 Betroffener jedoch ein größeres Gewicht zu gegenüber den von der Betreiberin geltend gemachten Belangen, zumal es möglich erscheint, dass die Landesregierung - wie zuletzt am 24.04.2020 - kurzfristig auf Änderungen der Bedrohungslage reagiert und die entsprechenden Verbotstatbestände der Corona-Verordnung anpasst.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.