Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 15.05.2020 einen Eilantrag des Veranstalters einer für den 16.05.2020 angemeldeten Demonstration auf dem Cannstatter Wasen in Stuttgart gegen von der Landeshauptstadt Stuttgart verfügte Auflagen abgelehnt (Az.: 5 K 2334/20). Die angegriffene Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 5.000 Personen sowie die Verpflichtung zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung für die einzusetzenden Ordner sind aller Voraussicht nach rechtmäßig.
Der Antragsteller hatte eingewandt, eine größere Anzahl an Teilnehmern erhöhe das Infektionsrisiko nicht, solange die von der Landeshauptstadt Stuttgart geforderte Mindestfläche von 6,25 qm pro Teilnehmer eingehalten werde. Vor diesem Hintergrund könne bei einer Vergrößerung der Versammlungsfläche auch eine größere Anzahl an Teilnehmern zugelassen werden. Das daneben angeordnete Tragen einer Alltagsmaske oder sonstigen Mund-Nasen-Bedeckung durch die Ordner sei nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg nur dann erforderlich, wenn der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen nicht eingehalten werde. Solange dieser Abstand jedoch gewahrt sei, könne das Tragen einer Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung nicht gefordert werden.
Diese Einschätzungen teilt die Kammer nicht. Sie hat in ihrer Entscheidung ausgeführt, eine verlässliche Einhaltung der Abstände erweise sich als umso problematischer, je mehr Teilnehmer die Demonstration habe. So sei dies bei einer Begrenzung auf 5.000 Teilnehmer bei einer früheren Demonstration gelungen, in der vergangenen Woche bei 10.000 Teilnehmern hingegen nicht. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Demonstrationsteilnehmer während der gesamten Dauer der Versammlung auf den ihnen zugewiesenen Plätzen blieben. Zwangsläufig komme es zu Begegnungen, die mit steigender Teilnehmerzahl häufiger würden. Schließlich müsse die An- und Abreise der Teilnehmer in den Blick genommen werden, die nach den Erfahrungen der vergangenen Demonstrationen zu einem großen Teil mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolge. Insbesondere bei der Abreise in größeren Gruppen könnten die Abstände nicht mehr eingehalten werden.
Die Verpflichtung zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die den Ordnern zukommende Aufgabe, für die Einhaltung des Mindestabstands unter den Demonstrationsteilnehmern zu sorgen, werde zwangsläufig dazu führen, dass sich diese des Öfteren und über einen längeren Zeitraum anderen Personen auf unter 1,5 m annähern müssten. Insbesondere im Rahmen der Einlasskontrollen erscheine es unrealistisch, dass der Mindestabstand gewahrt werden könne. Spontanbegegnungen im öffentlichen Raum, bei denen die Corona-Verordnung auch bei erzwungener Unterschreitung des Mindestabstands keine Maskenpflicht vorsehe, seien mit dem Einsatz der Ordner nicht vergleichbar, bestehe deren Aufgabe gerade darin, mit den Demonstrationsteilnehmern in Kontakt zu treten. Der Vorschlag des Antragstellers, die Ordner könnten eine entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung aufziehen, sobald sie sich anderen Personen annäherten, sei aufgrund der Dynamik des Geschehens und des möglicherweise erforderlichen schnellen Handelns zur Infektionsvorbeugung nicht geeignet.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.