Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart verhandelt am
Freitag, den 19. Juni 2020, ab 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal 5 des Gerichtsgebäudes
in 70178 Stuttgart, Augustenstraße 5,
über die Klage von (teils ehemaligen) Gemeinderatsmitgliedern der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gegen den Gemeinderat und den Oberbürgermeister der Stadt Aalen, mit welcher die Gemeinderatsmitglieder die Feststellung begehren, dass ihre organschaftlichen Rechte durch Handlungen bzw. Versäumnisse des Gemeinderats bzw. des Oberbürgermeisters vor und während des nichtöffentlichen Teils einer Gemeinderatssitzung am 14.12.2017 verletzt wurden (7 K 5890/18).
In der Gemeinderatssitzung am 14.12.2017 ging es unter dem Tagesordnungspunkt 1 um die Auflösung des Vertrags mit dem ehemaligen Geschäftsführer der Stadtwerke Aalen GmbH. Auf die Bitte der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen um rechtsaufsichtliche Überprüfung des in der Sitzung am 14.12.2017 gefassten Beschlusses teilte das Regierungspräsidium Stuttgart mit Schreiben vom 03.04.2018 mit, dass es den Oberbürgermeister auf die bestehenden Regelungen hinsichtlich Tischvorlagen und des Nachschiebens von Tagesordnungspunkten hinweisen werde, für darüber hinausgehende rechtsaufsichtliche Maßnahmen indes kein Anlass bestehe.
Mit ihrer am 23.05.2018 zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage begehren die Gemeinderatsmitglieder die Feststellung, dass der Oberbürgermeister ihre organschaftlichen Rechte aus § 34 der Gemeindeordnung verletzt habe, indem er den Verhandlungsgegenstand des Tagesordnungspunkts 1 der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung am 14.12. 2017 nicht rechtzeitig mitgeteilt habe, der Mitteilung über den Tagesordnungspunkt 1 überhaupt keine Verhandlungsunterlagen beigefügt habe, und die Tischvorlage zum Tagesordnungspunkt 1 überhaupt keine Angaben über die Hintergründe und Konditionen der Aufhebungsvereinbarung enthalten habe.
Weiter begehren die Gemeinderatsmitglieder die Feststellung, dass der Gemeinderat der Stadt Aalen ihre organschaftlichen Rechte aus § 34 i.V.m. § 37 der Gemeindeordnung dadurch verletzt habe, dass er in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 14.12.2017 den Antrag auf Verlesung der Aufhebungsvereinbarung abgelehnt, den Antrag auf Schließung der Aussprache über den Tagesordnungspunkt 1 angenommen und über den Tagesordnungspunkt 1 abgestimmt habe.
Die Verhandlung ist öffentlich.