Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08. Juli 2020 (s. Pressemitteilung vom 01.07.2020) die Klage dreier Bauunternehmen wegen der gemeindewirtschaftsrechtlichen Zulässigkeit der Geschäftstätigkeit der von der beklagten Stadt Ludwigsburg beherrschten städtischen Wohnungsbaugesellschaft in Form der Errichtung und des Vertriebs von Eigentumswohnungen abgewiesen (AZ.: 7 K 7009/17).
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat entschieden, dass die Errichtung von zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen in den Geschäftsjahren 2015 und 2019 durch die von der Stadt Ludwigsburg beherrschten städtischen Wohnungsbaugesellschaft nicht gegen § 102 Abs. 1 Nr. 3 der Gemeindeordnung - GemO - verstoßen hat.
Auch soweit die Klagen der Bauunternehmen die bereits konkret geplante Errichtung von zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen betreffen, ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich diese Geschäftstätigkeit der städtischen Wohnungsbaugesellschaft innerhalb der Grenzen des § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO bewegt und daher gemeindewirtschaftsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen.