Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart verhandelt am
Mittwoch, den 21. Oktober, ab 09.30 Uhr
im Sitzungssaal 5 des Gerichtsgebäudes
in 70178 Stuttgart, Augustenstraße 5
über die Klage der Gemeinde Tamm und der Stadt Bietigheim-Bissingen gegen die Stadt Ludwigsburg wegen eines der E. Breuninger GmbH & Co. KG sowie der Grundstückseigentümerin (Beigeladene) erteilten Bauvorbescheids vom 26.10.2017 zur Erweiterung des Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums „Breuningerland Ludwigsburg“ (AZ.: 15 K 10385/18).
Das Einzelhandels- und Dienstleistungszentrum (mit einer bisherigen Gesamtverkaufsfläche von ca. 42.000 m2 und ca. 3000 Stellplätzen) wie auch das geplante Erweiterungsvorhaben liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Tammer Feld Sondergebiet“ Nr. 070/02. Der Bebauungsplan sieht keine Verkaufsflächenbeschränkung vor.
Die Beigeladenen beabsichtigen, das bestehende Einzelhandels- und Dienstleistungszentrum durch die Errichtung eines Anbaus im südlichen Bereich um ca. 7.610 m2 Bruttogeschossfläche zu erweitern und diese Flächen für die Nutzungsarten Gastronomie, Dienstleistungen, Verkauf (Shops), Nebenflächen, Mall, Anlieferung - ohne Schaffung zusätzlicher Verkaufsfläche bezogen auf das gesamte Center - zu nutzen sowie das Parkhaus West um zwei Ebenen auf fünf Ebenen aufzustocken und somit die Gesamt-Stellplatzanzahl um ca. 130 Stellplätze zu erhöhen. Am 26.10.2017 erließ die Beklagte den angefochtenen Bauvorbescheid, mit welchem die bebauungsrechtliche Zulässigkeit des Erweiterungsvorhabens mit der Maßgabe festgestellt wurde, dass die Gesamtverkaufsfläche des Einkaufszentrums 42.000 m2, die gesamten Gastronomieflächen 4.800 m2, die gesamten Dienstleistungsflächen 1.700 m2 und die Anzahl der Stellplätze die Zahl 3.100 nicht überschreiten darf. Zur Begründung wurde ausgeführt, es entstehe keine Verkaufsflächenmehrung, da sich die neu zu schaffenden Verkaufsflächen in der Verkaufsflächenbilanz innerhalb der ausgewiesenen Flächenreserven bewegten und durch Entfall von Flächen im Bestand kompensiert werden würden.
Hiergegen haben die Gemeinde Tamm und die Stadt Bietigheim-Bissingen nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens am 25.10.2018 Klage erhoben. Sie greifen die Gültigkeit des Bebauungsplans „Tammer Feld Sondergebiet“ Nr. 070/02 an. Zudem rügen sie im Wesentlichen die Widersprüchlichkeit und Unvollständigkeit der Bauvorlagen sowie das Fehlen einer ausreichenden Untersuchung und Prüfung der verkehrlichen und städtebaulichen Auswirkungen der Erweiterung auf ihre Gemarkungen. Die Gemeinde Tamm macht weiter u.a. geltend, das Einkaufszentrum habe schon heute insbesondere durch Kaufkraftabfluss und Zu- und Abfahrtsverkehr schädliche städtebauliche Auswirkungen auf ihre Gemarkung. Das Vorhaben verstoße sowohl hinsichtlich der städtebaulichen als auch hinsichtlich der verkehrlichen Auswirkungen gegen das interkommunale Rücksichtnahmegebot. Die Erweiterung gehe insbesondere zu Lasten der neuen Mitte Tamm. Zudem verwies sie auf ihre raumordnerische Funktion als Gemeinde mit verstärkter Siedlungstätigkeit.
Die Stadt Bietigheim-Bissingen führt ergänzend im Wesentlichen aus, es seien negative städtebauliche Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche zu erwarten. Es seien negative Folgen für die Nahversorgung, negative städtebauliche Folgen für die Funktionalität ihrer Innenstadt aus dem Wettbewerb der Gastronomieangebote sowie weitere negative Effekte für die Stadtentwicklung nicht auszuschließen. Zur Erfüllung ihrer raumordnerischen Funktion als Mittelzentrum müsse ihr auch weiterhin die Gewährleistung der Nahversorgungfunktion für ihr Stadtgebiet möglich bleiben.
Sowohl die Stadt Ludwigsburg als auch die Beigeladenen wenden sich gegen das Vorbringen der Gemeinde Tamm und der Stadt Bietigheim-Bissingen.
Die Verhandlung ist öffentlich.