Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2020 (s. Pressemitteilung vom 15.10.2020) die Klagen der Gemeinde Tamm und der Stadt Bietigheim-Bissingen gegen die Stadt Ludwigsburg wegen eines der E. Breuninger GmbH & Co. KG sowie der Grundstückseigentümerin (Beigeladene) erteilten Bauvorbescheids vom 26.10.2017 zur Erweiterung des Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums „Breuningerland Ludwigsburg“ abgewiesen (AZ.: 15 K 10385/18).
Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat entschieden, dass die zulässigen Klagen nicht begründet sind.
Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan „Tammer Feld Sondergebiet“ Nr. 070/02 aus dem Jahr 1971 gültig ist und auf dessen Basis der Bauvorbescheid an die Beigeladenen zu erteilen war. In Fällen des gebundenen Anspruchs auf Erteilung eines Bauvorbescheids - wie im vorliegenden Fall - besteht nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kein Raum für eine Abwägung widerstreitender Interessen wie den von den Klägerinnen geltend gemachten Beeinträchtigungen ihrer Innenstädte.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe, die noch nicht vorliegen, zu beantragen.