Die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 31. März 2021 dem Antrag eines Bürgers (Antragsteller) stattgegeben, der sich gegen die durch Allgemeinverfügung der Stadt Heilbronn vom 1. Februar 2021 angeordnete, über die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg hinausgehende Maskenpflicht gewandt hatte (Az.: 16 K 789/21).
Die Stadt Heilbronn hatte wegen der gestiegenen Zahl von SARS-CoV-2-Infektionen mit sofort vollziehbarer Allgemeinverfügung vom 01. Februar 2021 unter anderem die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung in den Fußgängerzonen in der Heilbronner Innenstadt sowie im gesamten Stadtgebiet in Warteschlangen, auf öffentlichen Spielplätzen für Personen ab 14 Jahren und auf den Recyclinghöfen der Stadt angeordnet. Die in der ersten Fassung der Allgemeinverfügung enthaltene Regelung, wonach die Maßnahme entfällt, wenn die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 35 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an 5 aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet, wurde durch die Stadt Heilbronn am 05.03.2021 ersatzlos aufgehoben. Gegen diese Allgemeinverfügung hatte der Antragsteller Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt.
Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die 16. Kammer ausgeführt, dass die Allgemeinverfügung aller Voraussicht nach bereits deshalb rechtswidrig ist, weil sie nicht mit einer beschränkten Geltungsdauer erlassen wurde. Auf das Infektionsschutzgesetz gestützte Allgemeinverfügungen müssten, wie entsprechende Rechtsverordnungen, zeitlich befristet werden. Die Geltungsdauer betrage nach den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich vier Wochen und könne nach Überprüfung der Notwendigkeit verlängert werden. Dem werde die Allgemeinverfügung der Stadt Heilbronn vom 1. Februar 2021 nicht gerecht.
Zudem spreche vieles dafür, dass infektionsschützende Maßnahmen zwingend einer auflösenden Bedingung bedürften. Als eine solche komme etwa die in der ursprünglichen Fassung der Allgemeinverfügung der Stadt Heilbronn enthaltene Verknüpfung mit einer bestimmten 7-Tage-Inzidenz in Betracht, die jedoch aufgehoben worden sei.
Der Beschluss gilt unmittelbar nur zugunsten des Antragstellers. Die aus der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg folgende Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bleibt von der Entscheidung unberührt.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe einzulegen ist.