Navigation überspringen

Jahrespressekonferenz am 02.04.2014

Datum: 02.04.2014

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 02.04.2014

I. Geschäftsentwicklung

1. Verfahrenseingänge

Im Geschäftsjahr 2013 sind insgesamt deutlich mehr Verfahren eingegangen als im Vorjahr. Während im Jahr 2012 noch 4279 Verfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingegangen sind, waren es im Jahr 2013 5105 Verfahren. Dies entspricht einem Zuwachs um rund 19,30 %. Es ist zwischen den verschiedenen Verfahrensarten zu unterscheiden: Bei den Asylverfahren kam es zu einem Zuwachs von 35,21 % gegenüber dem Jahr 2012. Es sind im Jahr 2013 1751 Verfahren eingegangen, während es im Jahr 2012 lediglich 1295 Verfahren waren. Auch im Bereich der allgemeinen Verwaltungsstreitsachen gingen rund 12,4 % mehr Verfahren ein. Deren Eingänge sind von 2984 auf 3354 Verfahren angestiegen. Der Anstieg der Asylverfahren ist vor allem auf vermehrte Eingänge aus den Herkunftsländern des ehemaligen Jugoslawien (Serbien, Mazedonien, Kosovo und Bosnien-Herzegowina) sowie Afghanistan zurückzuführen. Die höheren Eingänge in allgemeinen Verfahren im Geschäftsjahr 2013 verteilen sich im Wesentlichen über alle Gebiete.

2. Erledigungen

Die insgesamt 11 Fachkammern und 4 - personengleich besetzten - Spezialkammern für Disziplinar- und Personalvertretungsrecht des Verwaltungsgerichts haben im Geschäftsjahr 2013 insgesamt 5008 Verfahren erledigt. Damit entspricht die Zahl der Erledigungen fast der Zahl der Eingänge, obwohl sich diese deutlich erhöht haben. Die Zahl der Erledigungen umfasst 3461 allgemeine Verwaltungsstreitigkeiten und 1547 Asylverfahren. Damit sind die Erledigungszahlen gegenüber dem Vorjahr (2012: 4073 Verfahren insgesamt, davon 2933 Verfahren allgemeine Verwaltungsstreitsachen und 1140 Asylverfahren) deutlich gestiegen (Verfahren insgesamt um rund 22,96 %, allgemeine Verwaltungsstreitsachen um rund 18,00 %, Asylverfahren um rund 35,70 %).

3. Anhängige Verfahren

Der Gesamtbestand anhängiger Verfahren hat sich damit zum Stichtag 31.12.2013 auf 2958 Verfahren gegenüber 2861 Verfahren zum Ende des Vorjahres trotz höherer Eingänge nur unwesentlich um 3,4 % erhöht. Hier zeigt der Blick auf die unterschiedlichen Verfahrensarten, dass sich der Bestand an allgemeinen Verwaltungsstreitsachen um 107 Verfahren von 2024 Verfahren im Vorjahr auf 1917 Verfahren verringert hat, während im Asylbereich zum Stichtag mit 1041 Verfahren 204 Verfahren mehr als im Vorjahr mit 837 Verfahren anhängig waren. Dies findet seine Erklärung in dem erheblichen Anstieg der Eingänge in Asylverfahren vor allem im letzten Quartal des Geschäftsjahres 2013.

 4. Verfahrensdauer

Die durchschnittliche Dauer eines Eilverfahrens in allgemeinen Verwaltungsstreitsachen mit 1,9 Monaten und eines Eilverfahrens in Asylverfahren mit 1,3 Monaten hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. Im Bereich der allgemeinen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten verlängerte sich die durchschnittliche Verfahrensdauer der Klageverfahren geringfügig auf 8,7 Monate (Vorjahr: 8,1 Monate), bei Asylverfahren auf 7,6 Monate gegenüber 7,5 Monaten im Vorjahr. Dies ist für das Verwaltungsgericht Stuttgart eine erfreuliche Bilanz. Bei allen vier Verwaltungsgerichten im Land (s. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29.01.2014) verringerte sich die durchschnittliche Dauer der erledigten allgemeinen Verfahren bei den Hauptsachen von 9,1 Monaten im Vorjahr auf 8,8 Monate und konnte bei den Eilverfahren mit 2,3 Monaten auf dem Niveau des Vorjahres gehalten werden.

 5. Ausgang der Verfahren

Die Quote der stattgebenden Hauptsacheentscheidungen in allgemeinen Verwaltungsrechtssachen beträgt im Geschäftsjahr 2013 6,3 % gegenüber 7,0 % im Jahr 2012, in Asylverfahren erhöhte sie sich auf 14,9 % im Vergleich zu 2012 mit 9,2 %. In den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat sich die Zahl der stattgebenden Beschlüsse in allgemeinen Verwaltungsrechtssachen auf 11,3 % gegenüber 10,8 % im Vorjahr, in Asylverfahren von 11,9 % im Vorjahr auf 13,0 % im Jahr 2013 erhöht. Einzelheiten sind der anliegenden Tabelle zu entnehmen.

Hinsichtlich der „Erfolgs“- Quoten ist allgemein zu berücksichtigen, dass viele Verfahren sich ohne streitige Entscheidung auf sonstige Weise (durch Vergleich, übereinstimmende Erklärung der Erledigung des Verfahrens oder durch Rücknahme) und damit häufig auch zugunsten der Kläger/Antragsteller erledigen. So sind in den allgemeinen Verwaltungsrechtssachen insgesamt lediglich 31,7 % durch Urteil und 1,3 % durch Gerichtsbescheid entschieden worden. In Asylsachen beträgt der Anteil 63,6 % (Urteile) und 1,1 % (Gerichtsbescheide). Mit den genannten Zahlen lag der Anteil an unstreitigen Erledigungen im Jahr 2013 bei den allgemeinen Verwaltungsrechtssachen bei 67,0 % (Vorjahr 61,6 %).

 6. Tätigkeitsbereich

Die Klagen und Anträge aus dem Bereich des öffentlichen Dienstrechts, also Streitigkeiten von Kommunal-, Landes- oder Bundesbeamten lagen mit insgesamt 740 Verfahren wie im letzten Jahr an der Spitze der Eingänge (2012: 775 Verfahren). Den Verfahren aus dem Bereich des Ausländerrechts kommt mit 521 Eingängen bei einem Zuwachs von 34 Eingängen wie im Vorjahr (2012: 487 Eingänge) hohes Gewicht  zu. Zählt man die insgesamt 1.751 Asylrechtseingänge zu den Eingängen aus dem Ausländerrecht dazu, ist zu erkennen, dass insgesamt ca. 45 % der gesamten Verfahrenseingänge (5.105) aus diesen beiden Materien stammen. Rein zahlenmäßig befinden sich in diesem Jahr mit 554 Eingängen zwar die Verfahren aus dem Bereich Bildungsrecht an zweiter Stelle. Der beachtliche Zuwachs von 335 Eingängen beruht jedoch auf einem Wiederanruf ruhender Verfahren wegen Studiengebühren (323 Verfahren), die sich im Wesentlichen alsbald nach dem Wiederanruf durch Rücknahme erledigten. An vierter Stelle befinden sich Verfahren aus dem Bereich des Polizei- und Ordnungsrechts mit 375 Eingängen (Vorjahr 366), gefolgt von den Verfahren aus dem Bereich Baurecht und Denkmalschutz mit 290 Eingängen (Vorjahr 289). Die Zahl der Verfahrenseingänge im Personalvertretungsrecht ist auf 30 gesunken (2012 88) und befindet sich wieder auf einem ähnlichen Niveau wie 2011 mit 29 Verfahren.

Bei den Asylverfahren stellen die Länder des ehemaligen Jugoslawien, Serbien, Mazedonien, Kosovo und Bosnien-Herzegowina, ferner Afghanistan, Pakistan, Syrien und Sri Lanka die eingangsstärksten Herkunftsländer dar.

 II. Personalsituation

Am 31.12.2013 waren am Verwaltungsgericht Stuttgart 42 Richterinnen und Richter mit 41,75 Arbeitskraftanteilen (Vorjahr 42,75 AKA) und 32 weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit 27,44 AKA (Vorjahr 28,94 AKA) beschäftigt. Damit hat sich der Mitarbeiterstand um 3 Personen (2,50 AKA) verringert. Davon waren 17 Richterinnen, davon drei Vorsitzende Richterinnen und die Präsidentin, in Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung tätig, was einem Anteil von 40,48 % der Richterschaft entspricht. Im Bereich der anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist der Anteil der Frauen deutlich höher, nämlich 26 von 32. Im Jahr 2013 traten zwei weitere Proberichter ihren Dienst beim Verwaltungsgericht Stuttgart an, bei dem zum Jahresende 2013 insgesamt drei Proberichter tätig waren. Das Durchschnittsalter der Richterschaft des Verwaltungsgerichts Stuttgart beträgt 56 Jahre.

 III. Tätigkeit der Pressestelle

Seit der letzten Jahrespressekonferenz im April 2013 haben die Pressesprecherinnen des Verwaltungsgerichts 55Pressemitteilungen herausgegeben und die Öffentlichkeit über die Terminierung und den Ausgang zahlreicher Verfahren informiert. Die für die Öffentlichkeit interessanten Entscheidungen können den auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts Stuttgart (http://vgstuttgart.de) verfügbaren Pressemitteilungen entnommen werden, wo sie jeweils am Tag der Herausgabe eingestellt werden. Außerdem wurden und werden bedeutsame Entscheidungen des Gerichts in vollem Wortlaut (in anonymisierter Form) über einen Link auf der Homepage des Verwaltungsgerichts der interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Wirksam ist dieser Verweis in der Regel erst am übernächsten Tag, u. U. auch erst einige Tage später, da die anonymisierte Entscheidung zunächst in eine Datenbank außerhalb des Verwaltungsgerichts eingestellt werden muss.

 IV. Rückblick auf Entscheidungen im Jahr 2013 und in den ersten Monaten des Jahres 2014

 1.  “Racial Profiling“?

     (Az.: 1 K 5060/13)

Mit der am 18.12.2013 eingegangenen Klage macht der Kläger, ein 28-jähriger deutscher Staatsangehöriger mit dunkler Hautfarbe, geltend, er sei am 19.11.2013 gegen 22.30 Uhr von drei Beamten der Bundespolizei in der 1. Klasse des ICE 377 zwischen Baden-Baden und Offenburg in rechtswidriger Weise kontrolliert worden. Der Kläger möchte mit seiner gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Klage festgestellt haben, dass die bei ihm durchgeführte Personalienfeststellung am 19.11.2013 rechtswidrig war. Zur Begründung trägt er bislang vor, mit dieser Feststellung sei in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen worden.

Die Bundesbahnpolizeidirektion Stuttgart, welche die Bundesrepublik Deutschland vertritt, beruft sich ihrerseits darauf, die Kontrolle sei rechtmäßig gewesen. Der Bundespolizei  obliege der Grenzschutz im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km. Im Grenzgebiet wie vorliegend könne die Bundespolizei nach § 23 des Bundespolizeigesetzes zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreisen in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten die Identität einer Person feststellen. Da in der Vergangenheit immer wieder unerlaubt eingereiste Ausländer in den Zügen festgestellt worden seien, sei eine Personenkontrolle des Klägers aufgrund der Lageerkenntnisse angebracht und notwendig gewesen.

Da noch Stellungnahmen der Beteiligten ausstehen, ist derzeit eine Terminierung nicht absehbar.

2.  Klagen gegen sogenannten Polizeikessel in Göppingen am 12.10.2013

    (Az.:1 K 4014/13, 1 K 4430/13 und 1 K 4431/13)

Mit den drei am 21.10.2013 und 12.11.2013 eingegangenen Klagen begehren insgesamt fünf Kläger die Feststellung, dass das Festhalten und der Platzverweis durch die Polizei am 12.10.2013 in Göppingen im Zusammenhang mit einer Gegendemonstration gegen eine gleichzeitig laufende Demonstration von Rechtsradikalen rechtswidrig waren. Die Klagen sind gegen das vom Polizeipräsidium Ulm vertretene Land Baden-Württemberg gerichtet.

Die vom Gericht von der Polizei angeforderte detaillierte Stellungnahme liegt noch nicht vor. Eine Terminierung ist voraussichtlich Ende dieses Jahres vorgesehen.

3.  Subventionsstreit zwischen der Stadt Fellbach und dem Land Baden-Württemberg

    (Az.: 3 K 1693/13) 

Gegenstand dieses seit 21.05.2013 anhängigen Rechtsstreits ist der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 22.04.2013. Mit diesem Bescheid hat das Land Baden-Württemberg einen Zuwendungsbescheid des Ministeriums vom 07.02.2003 über 358.000 € zur Förderung der Erhöhung des Daches einer vom Bundesstützpunkt/Landesleistungszentrum für Rhythmische Sportgymnastik mit genutzten Sporthalle in Fellbach-Schmiden widerrufen. Ein Drittel des Daches der Sporthalle war im Jahr 2005 von 7 m auf 12 m erhöht worden, damit die Sportgymnastinnen am Bundessstützpunkt ihre Keulen, Bälle und Bänder auf internationalem Niveau hoch werfen können. Die Subvention beruht auf Geldern der Baden-Württemberg-Stiftung im Rahmen der damaligen „Zukunftsoffensive III“ für überregional bedeutsame Sportstätten.

Grund für den Rückforderungsbescheid ist der Vorwurf, die Stadt Fellbach habe durch Bandenwerbung in der Halle wirtschaftliche Zwecke verfolgt und dadurch gegen die strikte Gemeinnützigkeitsbindung der Zuwendung verstoßen. Die Baden-Württemberg-Stiftung hat ihrerseits das Land Baden-Württemberg bereits mit Schreiben vom 30.01.2012 zur Rückzahlung des Betrags von 358.000 € aufgefordert.

Die Kammer hat einen nichtöffentlichen Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes auf Donnerstag, den 03.04.2014, 10.00 Uhr, anberaumt.

 4.  S 21: Klage auf Zugang zu Umweltinformationen

   (Az.: 4 K 2005/13)

Mit der am 14.06.2013 eingegangenen Klage gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Staatsministerium, begehrt ein ehemaliger Richter nach dem Umweltinformationsgesetz Zugang zu Informationen zum Komplex Baumfällungen für Stuttgart 21 im Oktober 2010 und damit zusammenhängenden Vorgängen, Ereignissen, Aktionen und Maßnahmen aller Art vor, während und nach Oktober 2010. Mit Bescheid vom 18.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2013 hatte das Staatsministerium den Antrag des Klägers im Wesentlichen abgelehnt. Insbesondere wurde dem Kläger die Einsicht in die im Staatsministerium gespeicherten Sicherungskopien der E-Mail-Account-Daten von Ministerpräsident a.D. Stefan Mappus verwehrt, unter Hinweis u.a. auf das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Gerichtsverfahren in dieser Sache beim Verwaltungsgericht Karlsruhe bzw. nun beim VGH Baden-Württemberg. Der VGH Baden-Württemberg wird über die Frage, ob diese Dateien (mit Kopien) zu löschen sind, am 30.07.2014 mündlich verhandeln (Az.: 1 S 1352/13).

In diesem Verfahren, zu dem Stefan Mappus beigeladen wurde, wird voraussichtlich in der 2. Jahreshälfte 2014 ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden.

5.  Ministerialdirektoren a.D. wehren sich gegen ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand  bzw. ihre Entlassung

 a)  (Az.: 1 K 2227/13)       

Mit der am 01.07.2013 erhobenen Klage gegen das Land Baden-Württemberg  wehrt sich ein ehemaliger Ministerialdirektor gegen seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand im Zuge des Regierungswechsels nach der Landtagswahl im März 2011 in Baden-Württemberg.

Der Kläger war von 2003 bis 2006 Ministerialdirektor im Ministerium für Kultus, Jugend und Sport und danach als Ministerialdirektor Amtschef im Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren (Sozialministerium). Mit Urkunde vom 12.05.2011 versetzte Ministerpräsident Kretschmann den Kläger in den einstweiligen Ruhestand. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den das Sozialministerium mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2013 zurückwies.

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand sei rechtswidrig und zurückzunehmen, weil kein Ermessen ausgeübt worden sei bzw. die Ermessensausübung fehlerhaft gewesen sei. Der Ministerpräsident habe sofort nach seiner Wahl noch am Tage der Konstituierung der neuen Landesregierung sämtliche Ministerialdirektoren in einer Gesamtmaßnahme in den einstweiligen Ruhestand versetzt, woraus zu schließen sei, dass bei der Versetzung des Klägers kein Ermessen ausgeübt worden sei. Auch sei nicht das Sozialministerium, sondern der Ministerpräsident für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig gewesen.

Das beklagte Land ist dagegen der Auffassung, dass die Versetzung des Klägers auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, wonach Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, wenn sie ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen, ermessensfehlerfrei und nicht willkürlich verfügt worden sei.

 Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wird voraussichtlich in der 2. Jahreshälfte 2014 bestimmt werden.

 b)  (Az.: 7 K 22/14)

Mit der am 03.01.2014 erhobenen Klage gegen das vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport vertretene Land Baden-Württemberg wehrt sich eine ehemalige Ministerialdirektorin gegen ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.

Die Klägerin war seit 2011 Ministerialdirektorin und Amtschefin im Kultusministerium. Mit vom Ministerpräsidenten unterzeichneter Urkunde vom 09.07.2013 wurde sie gemäß § 30 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes  als sogenannte politische Beamtin in den einstweiligen Ruhestand versetzt, da das Vertrauensverhältnis zwischen Minister Stoch und dem Ministerium auf der einen Seite und der Klägerin auf der anderen Seite nicht mehr gegeben gewesen sei. 

Der Klägerin wurde Frist gesetzt, die Klage zu begründen.

 c)  (Az.: 12 K 3410/13)

Mit der am 20.09.2013 erhobenen Klage gegen das vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft vertretene Land Baden-Württemberg wehrt sich ein ehemaliger Ministerialdirektor gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Der Kläger möchte weiter im Dienst des Landes als Ministerialdirektor beschäftigt werden.

Mit vom Ministerpräsidenten unterzeichneter Urkunde vom 30.05.2011 wurde der Kläger zum Ministerialdirektor in das von Nils Schmid geführte Ministerium für Finanzen und Wirtschaft berufen. Mit Verfügung vom 23.04.2012 wurde er von Minister Schmid aus diesem Amt entlassen, nachdem er auf seiner Facebook-Seite den politischen Gegner FDP als „FDPisser“ bezeichnet und das Große Landeswappen ohne Genehmigung benutzt hatte. Zudem war ihm neben abwertenden Äußerungen über den Bund der Vertriebenen aufgrund eines Kommentars über ein Bild von Bettina Wulff „verdeckter Sexismus“ vorgeworfen worden. Die Entlassung erfolgte auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, wonach politische Beamte wie der Kläger, die nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, zu entlassen sind. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2013 zurückwies. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei aufgrund der öffentlichen Entgleisungen in Facebook als Ministerialdirektor nicht mehr tragbar und sein Verhalten stünde im grundlegenden Widerspruch zu den Wertvorstellungen der Landesregierung. Eine wirkungsvolle Umsetzung der Regierungsarbeit sei damit nicht mehr gewährleistet. Durch den Austritt aus der SPD habe der Kläger dies selbst mehr als verdeutlicht.

Eine vom Kläger angekündigte Klagebegründung steht noch aus.

6.  Klagen von Stefan Mappus

a) Klage auf Feststellung eines Frage- und Beweisantragsrechts       
im Untersuchungsausschuss

    (Az.: 7 K 806/14)

Am 13.02.2014 ging die Klage von Ministerpräsident a.D. Stefan Mappus gegen das durch den Landtag vertretene Land Baden-Württemberg auf Feststellung eines Frage- und Beweisantragsrechts im             Untersuchungsausschuss „Ankauf der EnBW-Anteile der Électricité de France durch das Land Baden-Württemberg und seine Folgen (EnBW-Deal)“ ein.

Der Untersuchungsausschuss hatte dem Kläger mit Schreiben vom 28.01.2014 mitgeteilt, dass der Kläger nur über ein „Recht auf Stellungnahme zeitlich vor der Befragung weiterer Zeugen“ und auf Anwesenheit bei der Beweisaufnahme verfüge. Der Kläger ist jedoch der Auffassung, dass er aktive Mitwirkungsrechte sowohl in Form des Fragerechts als auch des Beweisantragsrechts habe. Dies ergebe sich bereits aus dem (auch) im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundrecht auf rechtliches Gehör und dem Anspruch auf ein faires Verfahren. Soweit in Rechtsprechung und Literatur dem Betroffenen einer Untersuchung nur ein Minimum an Verfahrensgarantien eingeräumt werde, überzeuge dies nicht. Gerade das öffentliche Aufsehen eines Untersuchungsausschussverfahrens mit seinem inquisitorischen Charakter könne eine enorme Belastung für denjenigen darstellen, der im Verdacht eines rechtswidrigen oder unehrenhaften Verhaltens stehe, und auch der Abschlussbericht habe nicht selten Sanktionscharakter. Die Mitglieder eines Untersuchungsausschusses benutzten zudem die Untersuchung dazu, ihre eigenen politischen Ziele zu verfolgen. Dem Kläger stünden die aktiven Mitwirkungsrechte hier jedenfalls deshalb zu, weil das konkrete Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss mit dem parallel laufenden Strafverfahren in einer Weise gekoppelt sei, die das Recht auf ein faires Verfahren verletze.

Die Klage wurde dem beklagten Land mit der Bitte um Stellungnahme zugestellt.

b) Klage auf Zugänglichmachung von Unterlagen des Untersuchungsausschusses

(Az.: 7 K 1375/14) 

Am 17.03.2014 ging eine weitere Klage von Stefan Mappus gegen das durch den Landtag vertretene Land Baden-Württemberg ein. Nunmehr begehrt er, dass ihm alle Unterlagen, die vom Untersuchungsausschuss „EnBW-Deal“ aufgrund von Beweisbeschlüssen beigezogen worden sind, zugänglich gemacht werden.

Der Untersuchungsausschuss hatte dem Kläger mit Schreiben vom 21.02.2014 mitgeteilt, dass der Ausschuss seinem Antrag auf Zugänglichmachung der als Beweismittel dienenden Schriftstücke zugestimmt habe, wozu der Ausschuss rechtlich nicht verpflichtet sei. Es würden nun die gesamten Unterlagen daraufhin durchgesehen, inwieweit diese als Beweismittel gedient hätten und damit zugänglich gemacht werden könnten. Zudem wurden an den Kläger 71 Beweisanträge und die Protokolle der beiden jüngsten öffentlichen Sitzungen übersandt.

Zur Begründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe als Betroffener das Recht auf Zugang zu sämtlichen Beweismitteln. Der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses habe einer Zugänglichmachung zwar mit Schreiben vom 21.02.2014 zugestimmt, seine Rechtsposition aber nicht anerkannt. Vor allem aber wolle der Untersuchungsausschuss eine Vorauswahl treffen und habe ihm nicht sofort die als Beweismittel dienenden Schriftstücke ausgehändigt.

Die Klage wurde dem beklagten Land mit der Bitte um Stellungnahme zugestellt.

7.  Anfechtung der Bürgermeisterwahl in Weikersheim 2013

    (Az.: 7 K 877/14)

Bei dem seit 17.02.2014 anhängigen Klageverfahren gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Main-Tauber-Kreis, geht es um  die Anfechtung der Ende 2013 in Weikersheim stattgefundenen Bürgermeisterwahl. Zum Verfahren wurden der erfolgreiche Bewerber und bisherige Amtsinhaber, Klaus Kornberger, und die Stadt Weikersheim beigeladen.

Der Kläger ist unterlegener Mitbewerber und trägt vor, an der Wahl hätten zwei Personen teilgenommen, die mangels Wohnsitzes im Gemeindegebiet nicht wahlberechtigt gewesen seien. Das Landratsamt  Main-Tauber-Kreis hatte den Einspruch des Klägers gegen die Bürgermeisterwahl (Neuwahl am 01.12.2013) mit Bescheid vom 13.01.2014 zurückgewiesen, da der Einspruch unzulässig, jedenfalls unbegründet sei.

Dem Landratsamt und den Beigeladenen wird derzeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

8.  Streit um Taxikonzessionen für Stuttgart - „nächste Runde“

(Az.: 8 K 658/12)

Das Gericht hatte bereits im Juli 2012 über zwei Klagen auf Neuerteilung von Taxikonzessionen für den Bereitstellungsbezirk Stuttgart, Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen zu entscheiden (vgl. Pressemitteilungen vom 29.06.2012 und 04.07.2012). Die Landeshauptstadt Stuttgart hatte die Anträge auf Erteilung der Taxikonzessionen damals mit der Begründung abgelehnt, dass im Bereitstellungsbezirk Stuttgart, Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt rund 760 Taxikonzessionen im Umlauf seien. Eine Vergabe von mehr Konzessionen hätte einen ruinösen, das Taxigewerbe in seiner Existenz bedrohenden Wettbewerb zur Folge. Die umsatzstarken Standplätze, insbesondere die Taxistandplätze rund um den Stuttgarter Hauptbahnhof seien komplett überfüllt. Die Erteilung weiterer Genehmigungen würde zu verkehrswidrigen Zuständen führen. Außerdem würden Konzessionen nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge vergeben.

In der mündlichen Verhandlung am 04.07.2012 hatten sich die beiden Kläger, die sich auf den Nrn. 387 bzw. 359 der Vormerkliste für Neubewerber befanden, mit der Landeshauptstadt Stuttgart auf eine vergleichsweise Beendigung der Klageverfahren geeinigt. Im Vergleich hatte sich die Landeshauptstadt Stuttgart verpflichtet, über die Anträge der Kläger auf Neuerteilung einer Taxikonzession bis spätestens 01.01.2013 erneut zu entscheiden unter Berücksichtigung einer neu zu erstellenden Vormerkliste für Neubewerber. Die Vormerkliste für Neubewerber hatte die Stadt nach folgenden Maßgaben zu überarbeiten: In der Liste waren diejenigen Antragsteller ersatzlos zu streichen, die unbekannt verzogen waren, die mit einer laufenden Sperrfrist geführt wurden und die die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen nicht innerhalb einer von der Beklagten zu setzenden Frist nachgewiesen hatten. Bewerber, die unter Berücksichtigung dieser Maßgaben in die Liste aufgenommen werden konnten, waren in zeitlicher Reihenfolge des Antragseingangs zu führen, wobei als Antragseingang frühestens das Datum des Tages nach Ablauf einer (früher bestehenden) Sperrfrist genommen werden durfte.

Der Kläger des bei Gericht noch anhängigen Verfahrens  - 8 K 658/12 -  hatte im August  2011 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Verkehr mit Taxen für den Bereitstellungsbezirk Stuttgart, Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen gestellt. Diesen hatte die Landeshauptstadt Stuttgart mit Bescheid vom 05.08.2011 mit derselben Begründung wie bei den anderen Klägern zuvor abgelehnt. Der Kläger befand sich zum damaligen Zeitpunkt auf Nr. 389 der Vormerkliste. Nachdem sein Widerspruch vom Regierungspräsidium Stuttgart im Januar 2012 zurückgewiesen worden war, hatte der Kläger am 27.02.2012 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Den Abschluss einer vergleichsweisen Regelung, die der in den anderen Verfahren entsprochen hätte, lehnte der Kläger im Juli 2012 ab. Auf der von der Landeshauptstadt Stuttgart neu erstellten Vormerkliste für Neubewerber nimmt der Kläger mittlerweile den Platz Nr. 74 ein (Stand: 01.10.2013).

Im September 2012 hatte die Beklagte einen Gutachter mit der Erstellung eines Gutachtens über die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes in der  Landeshauptstadt Stuttgart sowie in den Städten Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen beauftragt . Das Gutachten wurde im Oktober 2013 vorgelegt. Der Gutachter stellte darin unter anderem fest, dass das Taxigewerbe in der Landeshauptstadt Stuttgart in betriebswirtschaftlicher Hinsicht zu den problematischen Taxigewerben im Bundesgebiet zähle. Für die Landeshauptstadt Stuttgart müsse von einem Verlust der Funktionsfähigkeit ausgegangen werden. Die Erteilung aller beantragter Konzessionen würde mit Sicherheit den Verlust der Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes auf viele Jahre festschreiben. Von einer Konzessionsfreigabe sei daher dringend abzuraten.

Die mündliche Verhandlung in dieser Sache findet statt am Mittwoch, den 09. April 2014 um 10.30 Uhr im Sitzungssaal 4 des Gerichtsgebäudes in Stuttgart, Augustenstraße 5.

9.  Rechtsanspruch auf Betreuungsplatz für Kinder unter 3 Jahren

(Az: 7 K 4581/13 u.a.)

Beim Verwaltungsgericht sind derzeit sechs Klageverfahren anhängig, in denen es um den Rechtsanspruch auf einen KITA-Platz für Kinder unter 3 Jahren geht. Beklagte ist in allen Fällen die Landeshauptstadt Stuttgart. Diese hatte die Ablehnung der Anträge der Eltern auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes jeweils damit begründet, dass trotz aller Anstrengungen, auch in finanzieller Hinsicht, der Platzbedarf nicht gedeckt werden könne und auf Grund des Fachkräftemangels außerdem nicht alle offenen Erzieher/-innenstellen besetzt werden könnten.

Die Klagen sind zwischen dem 20.11.2013 und dem 26.03.2014 bei Gericht eingegangen. In drei Fällen begehren die Kläger die Verschaffung eines Betreuungsplatzes, in drei Fällen die Erstattung der Mehrkosten für eine privat beschaffte Kinderbetreuung.

Die 7. Kammer strebt an, mit einer Terminierung der Fälle noch vor dem Jahresende zu beginnen.

Bislang hatte die 7. Kammer wegen des Rechtsanspruchs auf einen KITA-Platz für Kinder unter 3 Jahren nur in drei anhängig gewordenen Eilverfahren zu entscheiden. In allen drei Fällen waren die gegen die Landeshauptstadt Stuttgart gerichteten Anträge erfolglos geblieben. Entweder fehlte es am Rechtsschutzbedürfnis, weil der KITA-Platz erst für einen später gelegenen Zeitpunkt beantragt wurde, die Stadt über den Antrag aber noch gar nicht entschieden hatte (Beschluss vom 07.06.2013 - 7 K 1920/13 -), oder es fehlte an der Dringlichkeit, weil die Eltern ihr Kind bereits in einer privaten KITA untergebracht hatten (Beschluss vom 05.08.2013 - 7 K 2688/12 -; vgl. Pressmitteilung vom 30.08.2013). Zuletzt hatte das Gericht einen Antrag abgelehnt, mit dem die Eltern einen KITA-Platz für zehn Stunden täglich begehrt hatten (Beschluss vom 16.09.2013 - 7 K 3093/13 -). Dies hatte das Gericht damit begründet, dass der zeitliche Umfang des Anspruchs gerichtlich bisher nicht im Einzelnen geklärt sei. Einigkeit bestehe jedoch darüber, dass ein Anspruch auf eine ganztägige Betreuung in der Regel nicht bestehe. Werde für ein Kind ein über das Regelangebot hinausgehender Betreuungsanspruch geltend gemacht, so seien für diesen Bedarf objektivierbare Gründe darzulegen, die mit der Zielsetzung des Gesetzes in Einklang stünden. Dies seien zum einen die Förderung der Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und die Unterstützung und Ergänzung bei der Erziehung und Bildung in der Familie. Darüber hinaus diene der Anspruch - jedenfalls auch - dazu, den Eltern dabei zu helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Der zeitliche Umfang des Förderanspruchs richte sich danach nicht allein nach den persönlichen Betreuungswünschen der Sorgeberechtigten. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf seien nur ein Zweck des Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Im vorliegenden Fall hätten die Eltern des Antragstellers die Gründe für einen Bedarf an einer täglich zehnstündigen Betreuung ihres Kindes nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt. Die Mutter habe zwischenzeitlich ein weiteres Kind geboren. Lediglich pauschal sei vorgetragen worden, dass sie vor ihrer Schwangerschaft beruflich tätig gewesen sei und nebenbei noch ein Studium betrieben habe und dass der Vater den Wunsch geäußert habe, wieder in Vollzeit tätig zu sein. Hieraus ergebe sich kein konkreter, objektivierbarer Bedarf für eine tägliche zehnstündige Betreuung des Antragstellers.

Über Klagen hatte das Gericht bislang nicht zu befinden. Zwei anhängig gewordene Klagen hatten sich ohne Sachentscheidung erledigt.

10.  Bürgerbegehren „Energie- und Wasserversorgung Stuttgart“

(Az.: 7 K 986 u.a.)

Derzeit sind beim Verwaltungsgericht vier Klagen gegen die Landeshauptstadt Stuttgart anhängig, die das Bürgerbegehren „Energie- und Wasserversorgung Stuttgart“ zum Gegenstand haben. Die Kläger gehören zu den Initiatoren und Unterzeichnern des Bürgerbegehrens, mit dem ein Bürgerentscheid zu der Frage beantragt werden soll: „Sind sie dafür, dass die Stadt Stuttgart die Konzession und den Betrieb der Netze für Wasser, Strom, Gas und Fernwärme spätestens ab 01.01.2014 selbst übernimmt? Und sind Sie gegen einen Gemeinderatsbeschluss, der dem nicht entspricht?“

Das Bürgerbegehren war bereits Gegenstand der letztjährigen Pressekonferenz (vgl. Pressemitteilung zur Pressekonferenz 2013 unter Nr. 12). Damals waren sechs Eilanträge und eine Klage anhängig, die dieses Bürgerbegehren betrafen. Die Eilanträge der Kläger auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Bürgerbegehrens hat das Gericht mit Beschlüssen vom 29.04.2013 abgelehnt (vgl. Pressemitteilung vom 29.04.2013). Das Gericht war der Auffassung, dass das Bürgerbegehren nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet und damit unzulässig ist, weil es gegen Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und des Kartellrechts verstößt. Die gegen die Entscheidungen beim VGH Baden-Württemberg erhobenen Beschwerden blieben erfolglos.

Die vier Kläger, die bereits Antragsteller in den Eilverfahren gewesen waren, verfolgen ihr Ziel nunmehr im Klageverfahren weiter. Die erste Klage war am 18.03.2013 erhoben worden, die drei weiteren Klagen am 21.08.2013. Die Kläger machen unter anderem geltend, dass das Energiewirtschaftsgesetz nicht die Verpflichtung enthalte, bei der Konzessionsvergabe ein wettbewerbliches Verfahren durchzuführen. Und selbst wenn dies der Fall wäre, so sei diese Regelung wegen Verfassungswidrigkeit und Europarechtswidrigkeit unwirksam. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie garantiere das Recht der Gemeinden, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln.

Ein Verhandlungstermin ist von der 7. Kammer für die zweite Jahreshälfte vorgesehen.

11.  Wasserrutsche im Freibad Stuttgart-Vaihingen zu laut?

(Az.: 13 K 3067/13)

Bei der am 29.08.2013 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage geht es um die Frage, ob durch den Betrieb der Wasserrutsche im Freibad in Stuttgart-Vaihingen die zulässigen Lärmrichtwerte im angrenzenden Wohngebiet überschritten sind.

Die Kläger, die im angrenzenden Wohngebiet wohnen, hatten sich im Juni 2011 an die Landeshauptstadt Stuttgart gewandt und geltend gemacht, dass von der 100 m langen und 10 m hohen Wasserrutsche unzumutbarer Lärm ausgehe und die Stadt deshalb einschreiten solle. Dies hatte die Stadt nach Durchführung von Schallimmissionsmessungen an drei verschiedenen Tagen abgelehnt. Nach ihrer Auffassung ergab sich aus den Lärmgutachten im Hinblick auf die von ihr als einschlägig erachtete Sportanlagenlärmschutzverordnung keine Überschreitung der zulässigen Lärmrichtwerte. Die Kläger, die die Freizeitlärmrichtlinie für einschlägig halten, sind hingegen auf Grund eines von ihnen selbst eingeholten Gutachtens vom Gegenteil überzeugt. Deshalb machen sie im vorliegenden Klageverfahren einen Anspruch gegen die Stadt geltend auf Beschränkung der Nutzung der Wasserrutsche bzw. des Freibades.

Eine Terminierung ist für Juni/Juli 2014 vorgesehen.

 

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART 

öffentlich-rechtliche Streitigkeiten -

 

            Eingänge                      Erledigungen     Bestand am Jahresende                                   

 

2013   5.105                             5.008                         2.958

            davon                            davon                         davon

            3.354 allg. Verfahren     3.461 allg. Verfahren   1.917 allg. Verfahren

            1.751 Asylrecht              1.547 Asylrecht           1.041 Asylrecht

 

 

2012  4.279                          4.073                            2.861

         davon                            davon                         davon

         2.984 allg. Verfahren      2.933 allg. Verfahren  2.024 allg. Verfahren

        1.295 Asylrecht               1.140 Asylrecht           837 Asylrecht

 

 

2011  4.430                          4.926                             2.655

            davon                        davon                            davon

            3.259 allg. Verfahren  3.839 allg. Verfahren    1.973 allg. Verfahren

            1.171 Asylrecht          1.087 Asylrecht              682 Asylrecht

 

 

 

DAUER DER ERLEDIGTEN KLAGEVERFAHREN
BEIM VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART

 

Durchschnittliche Verfahrensdauer:

 

                 2013:   8,7 Monate bei Allgemeinverfahren (2012: 8,1 Monate)

 

                  2013:   7,6 Monate bei Asylverfahren (2012: 7,5 Monate)

 

 

DAUER DER ERLEDIGTEN EILVERFAHREN

 BEIM VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART

 

Durchschnittliche Verfahrensdauer:

        2013: 1,9 Monate bei Allgemeinverfahren (2012: 1,9 Monate)

 

2013: 1,3 Monate bei Asylverfahren (2012: 1,3 Monate)

 

 

Ausgang der Klageverfahren

beim Verwaltungsgericht Stuttgart

 

Stattgebende Entscheidungen:

 

2013: in Allgemeinverfahren 6,3 % (2012: 7,0 %)

 

                                   2013: in Asylverfahren 14,9 % (2012: 9,2 %)

 

 

Ausgang der Eilverfahren

beim Verwaltungsgericht Stuttgart

 

Stattgebende Beschlüsse:

 

2013: in Allgemeinverfahren 11,3 % (2012: 10,8 %)

 

                                  2013: in Asylverfahren 13,0 % (2012: 11,9 %)


 

Länderzuordnung nach Häufigkeit der   A s y l k l a g e n

  

 

Eingang   2013

 

zum Vergleich:

Eingang   2012

 

Ehem. Jugoslawien   (Serbien, Mazedonien, Kosovo, Bosnien-Herzegowina) (486)

Afghanistan (226)

Pakistan (138)

Syrien und Sri   Lanka (113)

 

 

Ehem. Jugoslawien   (Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Serbien) (392)

Pakistan (187)

Afghanistan (121)

 

 

  

und weitere Verfahren

- hauptsächlich aus afrikanischen und asiatischen Ländern, der Russischen Föderation, dem Iran und dem Irak -

 

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.