Der (private) Besitz kinderpornographischer Materialien stellt ein schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen dar und rechtfertigt die Entlassung eines Beamten auf Probe. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit nun bekannt gegebenem Urteil vom 16.01.2013 entschieden und die Klage eines Beamten auf Probe gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen.
Der Kläger wurde im März 2007 in ein Beamtenverhältnis auf Probe ernannt und war zuletzt als Regierungsinspektor bei der Bundeswehrverwaltung eingesetzt. Mit Strafbefehl vom 03.07.2008 wurde er wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften bzw. Daten zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 25,00 EUR verurteilt. Durch eine polizeiliche Durchsuchung der Wohnung des Klägers war auf dessen privaten Laptop, auf einer externen Festplatte sowie auf einer CD und einer DVD eine mindestens dreistellige Anzahl an Bilddateien gefunden, welche überwiegend einen kinderpornographischen Inhalt hatten. Der Kläger gab an, sein Vater habe die Dateien gespeichert; er habe diese nur im Besitz gehabt, um sie auf Bitte seines Vaters zu löschen. Den gegen den Strafbefehl eingelegten Einspruch nahm der jedoch Kläger zurück, nach seinen Angaben nur, um den Vater zu schützen. Aufgrund seiner Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornographischen Materials wurde der Kläger durch Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 19.11.2010 aus dem Beamtenverhältnis entlassen.
Mit seiner hiergegen erhobene Klage macht er geltend, er habe seit Jahren einen Rechtsanspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, Die Verurteilung zu 120 Tagessätzen sei mild. Sein Amt habe keinen Bezug zu Kindern oder Jugendlichen und er sei kein Vorgesetzter. Seine Straftat sei in der Öffentlichkeit nicht bemerkt worden, sodass das Ansehen des Berufsbeamtentums nicht tangiert werden könne.
Dem ist die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen, da dem Kläger ein schweres Dienstvergehen anzulasten sei. Es liege ein außerdienstliches Verhalten vor, das in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Kläger mit dem Besitz von pornografischen Darstellungen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, kriminelles Unrecht nach § 184 b Abs. 4 Satz 2 des Strafgesetzbuches - welcher eine Strafe von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe vorsehe - begangen habe. Wer als Beamter in dieser Weise versage, beweise erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, nachhaltig und deutlich erschüttert bzw. zerstört habe. Dem Kläger, der keinerlei Einsicht oder gar Reue gezeigt habe, fehle es vor allem an dem Mindestrespekt gegenüber Kindern und Jugendlichen. Seine Behauptung, er habe die Dateien lediglich für seinen Vater löschen wollen, sei nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung, in der der Vater als Zeuge vernommen worden war, eine Schutzbehauptung. Es treffe zwar zu, dass dieses außerdienstliche Verhalten des Klägers keinen Bezug zu der konkreten Ausübung seines Amtes aufweise. Weder habe der Kläger die Dateien auf seinem Dienstcomputer ge-speichert noch habe zu seiner Dienstausübung der Umgang mit Kindern und Jugendlichen gehört. Der Besitz kinderpornographischer Materialien stelle jedoch ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar. Kinderpornografie überschreite die Grenzen des sexuellen Anstands, welche durch die gesellschaftlichen Wertvorstellungen und das Menschenbild des Grundgesetzes bestimmt würden. Der Besitz derartiger Materialien sei ein erheblicher Beitrag zum sexuellen Missbrauch von Kindern und eine Förderung des Marktes mit kinderpornografischen Inhalten. Mache sich ein Beamter auf Probe eines Verhaltens schuldig, das bei einem Beamten auf Lebenszeit disziplinarisch mindestens mit einer Gehaltskürzung zu ahnden wäre, so komme er für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht mehr in Betracht.
Das Urteil (Az.: 12 K 1927/11) ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat am 29.01.2013 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, über den der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim entscheiden wird.
Der Kläger wurde im März 2007 in ein Beamtenverhältnis auf Probe ernannt und war zuletzt als Regierungsinspektor bei der Bundeswehrverwaltung eingesetzt. Mit Strafbefehl vom 03.07.2008 wurde er wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften bzw. Daten zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 25,00 EUR verurteilt. Durch eine polizeiliche Durchsuchung der Wohnung des Klägers war auf dessen privaten Laptop, auf einer externen Festplatte sowie auf einer CD und einer DVD eine mindestens dreistellige Anzahl an Bilddateien gefunden, welche überwiegend einen kinderpornographischen Inhalt hatten. Der Kläger gab an, sein Vater habe die Dateien gespeichert; er habe diese nur im Besitz gehabt, um sie auf Bitte seines Vaters zu löschen. Den gegen den Strafbefehl eingelegten Einspruch nahm der jedoch Kläger zurück, nach seinen Angaben nur, um den Vater zu schützen. Aufgrund seiner Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornographischen Materials wurde der Kläger durch Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 19.11.2010 aus dem Beamtenverhältnis entlassen.
Mit seiner hiergegen erhobene Klage macht er geltend, er habe seit Jahren einen Rechtsanspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, Die Verurteilung zu 120 Tagessätzen sei mild. Sein Amt habe keinen Bezug zu Kindern oder Jugendlichen und er sei kein Vorgesetzter. Seine Straftat sei in der Öffentlichkeit nicht bemerkt worden, sodass das Ansehen des Berufsbeamtentums nicht tangiert werden könne.
Dem ist die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen, da dem Kläger ein schweres Dienstvergehen anzulasten sei. Es liege ein außerdienstliches Verhalten vor, das in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Kläger mit dem Besitz von pornografischen Darstellungen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, kriminelles Unrecht nach § 184 b Abs. 4 Satz 2 des Strafgesetzbuches - welcher eine Strafe von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe vorsehe - begangen habe. Wer als Beamter in dieser Weise versage, beweise erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, nachhaltig und deutlich erschüttert bzw. zerstört habe. Dem Kläger, der keinerlei Einsicht oder gar Reue gezeigt habe, fehle es vor allem an dem Mindestrespekt gegenüber Kindern und Jugendlichen. Seine Behauptung, er habe die Dateien lediglich für seinen Vater löschen wollen, sei nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung, in der der Vater als Zeuge vernommen worden war, eine Schutzbehauptung. Es treffe zwar zu, dass dieses außerdienstliche Verhalten des Klägers keinen Bezug zu der konkreten Ausübung seines Amtes aufweise. Weder habe der Kläger die Dateien auf seinem Dienstcomputer ge-speichert noch habe zu seiner Dienstausübung der Umgang mit Kindern und Jugendlichen gehört. Der Besitz kinderpornographischer Materialien stelle jedoch ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar. Kinderpornografie überschreite die Grenzen des sexuellen Anstands, welche durch die gesellschaftlichen Wertvorstellungen und das Menschenbild des Grundgesetzes bestimmt würden. Der Besitz derartiger Materialien sei ein erheblicher Beitrag zum sexuellen Missbrauch von Kindern und eine Förderung des Marktes mit kinderpornografischen Inhalten. Mache sich ein Beamter auf Probe eines Verhaltens schuldig, das bei einem Beamten auf Lebenszeit disziplinarisch mindestens mit einer Gehaltskürzung zu ahnden wäre, so komme er für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht mehr in Betracht.
Das Urteil (Az.: 12 K 1927/11) ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat am 29.01.2013 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, über den der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim entscheiden wird.