Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat aufgrund der heutigen mündlichen Verhandlung mit heute verkündetem Urteil die Klage eines Waffenbesitzers gegen die Stadt Heilbronn abgewiesen, mit der sich dieser gegen die Erhebung von Gebühren wegen einer Überprüfung der sicheren Aufbewahrung seiner Waffen wendete (Az.: 5 K 2953/10, s. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.09.2011).
Zur Begründung der Klageabweisung führte der Vorsitzende Richter der 5. Kammer, Eckhard Proske im Wesentlichen aus:
Die Erhebung der Gebühr für die durchgeführte Waffenkontrolle sei rechtmäßig.
Insbesondere sei die Stadt Heilbronn zur Erhebung derartiger Gebühren befugt. Dem stehe auch nicht - wie vom Kläger vorgetragen - die Regelung des § 50 Abs. 2 des Waffengesetzes entgegen, die eine Ermächtigung zur Kostenerhebung ausschließlich für den Fall der Tätigkeit von Bundesbehörden vorsehe. Das Gebührenrecht als Teil des Verwaltungsverfahrens falle in die Regelungskompetenz der Länder, so dass es grundsätzlich den Ländern obliege in eigener Ver-antwortung die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit der eigenen Behörden und zur Deckung des eigenen Verwaltungsaufwandes zu regeln.
Eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage zur Gebührenfestsetzung finde sich in Baden-Württemberg in §§ 2, 11 des Kommunalabgabengesetzes i. V. m. § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes, wonach die Gemeinden bei einer Aufgabenwahrnehmung als untere Verwaltungsbehörde die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Satzung festlegen. Eine solche Satzung habe auch die Stadt Heilbronn erlassen und darin einen hinreichend bestimmten Gebührentatbestand für Prüfungen und Untersuchungen nach dem Waffengesetz, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, vorgesehen.
Bei der vorgenommenen Waffenkontrolle handle es sich um eine derartige gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne der Gebührensatzung der Stadt Heilbronn, die insbesondere auch vom Kläger veranlasst worden sei. Denn für die Annahme einer Veranlassung genüge es, wenn die Amtshandlung im Pflichtenkreis des Gebührenschuldners erfolge. Die verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrolle habe der Gesetzgeber nach den Erfahrungen der letzten Jahre in § 36 Abs. 3 Satz 2 des Waffengesetzes ausdrücklich vorgesehen und sei vom Waffenbesitzer zu dulden. Die verdachtsunabhängigen Kontrollen seien auch trotz der Annahme der persönlichen Zuverlässigkeit als Grundvoraussetzung für den Waffenschein bzw. die Waffenbesitzkarte nicht unverhältnismäßig. Die Erfahrungen hätten gezeigt, dass auch schriftliche Bekundungen über die Aufbewahrung der Waffen gegenüber der Waffenbehörde nicht in jedem Fall ausreichten und sich zudem auch Nachlässigkeiten einstellen könnten. Der Gesetzgeber habe sich bei der Einführung der verdachtsunabhängigen Kontrollen offenbar von dem Gedanken leiten lassen „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“. Die durchgeführte Waffenkontrolle knüpfe daher wegen der besonderen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes allein an den Waffenbesitz als solches an und falle daher - ungeachtet dessen, ob Anlass zu Beanstandungen oder Kontrollmaßnahmen gegeben worden sei oder nicht - in den Verantwortungsbereich des Klägers als Waffenbesitzer und werde so von ihm veranlasst und ihm zugerechnet.
Darüber hinaus enthalte weder das Waffengesetz noch die landesrechtlichen Regelungen sowie die Satzung der Stadt Heilbronn für die seit 2009 eingeführte Kontrollmöglichkeit eine Gebührenfreistellung.
Soweit der Kläger einwendet, nur Baden-Württemberg und Bayern würden in derartigen Fällen Gebühren erheben, so stelle dies auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar ebensowenig, dass - wie dem Gericht bekannt sei - innerhalb von Baden-Württemberg die Gebührenerhebung nicht einheitlich erfolge. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz läge nur vor, wenn genau der gleiche Hoheitsträger - hier also die Stadt Heilbronn - die Frage der Gebührenerhebung unterschiedlich handhaben würde. Verfahrten andere Landratsämter und Stadtkreise - also andere Hoheitsträger - anders, so führe dies im rechtlichen Sinne zu keiner Verletzung des Gleichheitssatzes.
Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung damit nur zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Die Zulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beantragt werden.
Zur Begründung der Klageabweisung führte der Vorsitzende Richter der 5. Kammer, Eckhard Proske im Wesentlichen aus:
Die Erhebung der Gebühr für die durchgeführte Waffenkontrolle sei rechtmäßig.
Insbesondere sei die Stadt Heilbronn zur Erhebung derartiger Gebühren befugt. Dem stehe auch nicht - wie vom Kläger vorgetragen - die Regelung des § 50 Abs. 2 des Waffengesetzes entgegen, die eine Ermächtigung zur Kostenerhebung ausschließlich für den Fall der Tätigkeit von Bundesbehörden vorsehe. Das Gebührenrecht als Teil des Verwaltungsverfahrens falle in die Regelungskompetenz der Länder, so dass es grundsätzlich den Ländern obliege in eigener Ver-antwortung die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit der eigenen Behörden und zur Deckung des eigenen Verwaltungsaufwandes zu regeln.
Eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage zur Gebührenfestsetzung finde sich in Baden-Württemberg in §§ 2, 11 des Kommunalabgabengesetzes i. V. m. § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes, wonach die Gemeinden bei einer Aufgabenwahrnehmung als untere Verwaltungsbehörde die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Satzung festlegen. Eine solche Satzung habe auch die Stadt Heilbronn erlassen und darin einen hinreichend bestimmten Gebührentatbestand für Prüfungen und Untersuchungen nach dem Waffengesetz, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, vorgesehen.
Bei der vorgenommenen Waffenkontrolle handle es sich um eine derartige gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne der Gebührensatzung der Stadt Heilbronn, die insbesondere auch vom Kläger veranlasst worden sei. Denn für die Annahme einer Veranlassung genüge es, wenn die Amtshandlung im Pflichtenkreis des Gebührenschuldners erfolge. Die verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrolle habe der Gesetzgeber nach den Erfahrungen der letzten Jahre in § 36 Abs. 3 Satz 2 des Waffengesetzes ausdrücklich vorgesehen und sei vom Waffenbesitzer zu dulden. Die verdachtsunabhängigen Kontrollen seien auch trotz der Annahme der persönlichen Zuverlässigkeit als Grundvoraussetzung für den Waffenschein bzw. die Waffenbesitzkarte nicht unverhältnismäßig. Die Erfahrungen hätten gezeigt, dass auch schriftliche Bekundungen über die Aufbewahrung der Waffen gegenüber der Waffenbehörde nicht in jedem Fall ausreichten und sich zudem auch Nachlässigkeiten einstellen könnten. Der Gesetzgeber habe sich bei der Einführung der verdachtsunabhängigen Kontrollen offenbar von dem Gedanken leiten lassen „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“. Die durchgeführte Waffenkontrolle knüpfe daher wegen der besonderen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes allein an den Waffenbesitz als solches an und falle daher - ungeachtet dessen, ob Anlass zu Beanstandungen oder Kontrollmaßnahmen gegeben worden sei oder nicht - in den Verantwortungsbereich des Klägers als Waffenbesitzer und werde so von ihm veranlasst und ihm zugerechnet.
Darüber hinaus enthalte weder das Waffengesetz noch die landesrechtlichen Regelungen sowie die Satzung der Stadt Heilbronn für die seit 2009 eingeführte Kontrollmöglichkeit eine Gebührenfreistellung.
Soweit der Kläger einwendet, nur Baden-Württemberg und Bayern würden in derartigen Fällen Gebühren erheben, so stelle dies auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar ebensowenig, dass - wie dem Gericht bekannt sei - innerhalb von Baden-Württemberg die Gebührenerhebung nicht einheitlich erfolge. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz läge nur vor, wenn genau der gleiche Hoheitsträger - hier also die Stadt Heilbronn - die Frage der Gebührenerhebung unterschiedlich handhaben würde. Verfahrten andere Landratsämter und Stadtkreise - also andere Hoheitsträger - anders, so führe dies im rechtlichen Sinne zu keiner Verletzung des Gleichheitssatzes.
Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung damit nur zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Die Zulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beantragt werden.