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Keine Abschiebung nach Syrien

Datum: 24.05.2011

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 23.Mai 2011

Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 06.05.2011 entschieden und der Klage eines syrischen Staatsangehörigen gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Feststellung, dass im Hinblick auf die Arabische Republik Syrien ein Abschiebungsverbot besteht, stattgegeben.

Der 1983 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aus Aleppo. Im September 2008 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 16.01.2009 ablehnte.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus:

Der Kläger habe Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person im Hinblick auf eine Abschiebung nach Syrien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliege. Dem Kläger drohe vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Syrien, deren Änderung nicht absehbar sei, wahrscheinlich die Gefahr, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bereits aus der Zeit vor dem Erstarken der Protestbewegung gegen die syrische Regierung im März/April 2011 lägen ernst zu nehmende Erkenntnisse über willkürliche Verhaftungen durch die syrischen Stellen bei abgeschobenen syrischen Staatsangehörigen vor, wobei sich ein bestimmter Verfolgungsmodus nicht erkennen lasse. Während der Haftzeit komme es zu körperlichen und psychischen Misshandlungen. Die Gefährdungslage bei Rücküberstellungen nach Syrien habe sich durch die dortigen aktuellen politischen Ereignisse weiter verschärft. Die Unruhen in Syrien hätten sich spätestens seit den Massenprotesten in Daraa im April 2011 zu einer Revolte entwickelt, die von den Sicherheitskräften blutig und mit allen Mitteln bekämpft werde. Der Kläger müsse im Falle einer Abschiebung nach Syrien auf Grund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit, des langen Verbleibens im Ausland und der Asylantragstellung in Deutschland mit eingehenden Befragung durch den syrischen Geheimdienst und ggf. mit Inhaftierung rechnen, in deren Verlauf schon in der Vergangenheit die konkrete Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung bestanden habe. In der derzeitigen aufgeheizten Situation würden Personen wie der Kläger noch stärker als bisher Veranlassung zur Überprüfung geben, ob sie Gegner des syrischen Regimes seien oder ob von ihnen eine weitere Verschärfung der innerstaatlichen Probleme erwartet werden könne - mit der geschilderten Gefahr von Inhaftierung und menschenrechtswidriger Behandlung durch den syrischen Geheimdienst.

Gegen das Urteil (Az.: A 7 K 510/09) steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu beantragen.



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