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Keine Vergnügungssteuer auf PCs im Internet-Café

Datum: 28.02.2013

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 28.02.2013

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des VG Stuttgart, Wolfgang Gaber, mit Urteil vom 06.02.2013 entschieden, dass
der Betreiber eines Internet-Cafés, in dem PCs ausschließlich zum Zwecke der Kommunikation und nicht zum Spielen bereit gehalten werden, nicht zur Vergnügungssteuer herangezogen werden darf (Az.: 8 K 1993/12).

Der Kläger betreibt in Stuttgart ein Internet-Café mit Callshop, in dem er im Monat Februar 2012 acht PCs aufgestellt hatte. Für die Nutzung eines PC zahlen seine Kunden pro Stunde 2 EUR. Die Landeshauptstadt Stuttgart setzte mit Bescheid vom 29.02.2012 für den Monat Februar 2012 Vergnügungssteuern in Höhe von insgesamt 472 EUR fest (je PC 59 EUR). Diese Festsetzung beruhte darauf, dass in Stuttgart zum 01.01.2012 eine Änderung der Vergnügungssteuersatzung in Kraft getreten war, nach der auch - gewerblich gehaltene - PCs der Vergnügungssteuer unterworfen werden, soweit diese zum Spielen verwendet werden können. Der Kläger erhob gegen die Festsetzung Widerspruch, den er damit begründete, dass er keinen Vergnügungsbetrieb betreibe, sondern ein Geschäft mit der Kommunikation. Auf seinen PCs mit Internetanschluss sei weder eine Spiele-Software installiert, noch würde eine entsprechende Hardware, wie etwa Steuerpulte oder dergleichen, vorgehalten. In seinem Internet-Café sei der Hinweis angebracht: „Keine Spielhalle! PC-Spiele verboten! Kein Vergnügungsplatz! Off- und Online-Spiele verboten!“. Nachdem sein Widerspruch von der Stadt zurückgewiesen worden war, erhob der Kläger am 18.08.2012 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, mit der er die Aufhebung des Vergnügungssteuerbescheids für Februar 2012 begehrte. Das Gericht gab der Klage mit Urteil vom 06.02.2013 statt und hob den Vergnügungssteuerbescheid auf. Nach der Rechtsauffassung des Gerichts bieten die von der Landeshauptstadt Stuttgart erlassenen Regelungen keine taugliche Ermächtigungsgrundlage, um den Kläger als Betreiber eines Internet-Cafés zur Vergnügungssteuer heranzuziehen.

Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die bloße - technische - Möglichkeit, einen PC zum Spielen zu nutzen, den PC noch nicht zu einem „Spielgerät“ im Sinne der Vergnügungssteuersatzung mache. Ein PC könne allenfalls dann ein ver-gnügungssteuerpflichtiges Spielgerät darstellen, wenn er gewerblich einem Spielemöglichkeiten nachsuchenden Publikum zu Spielzwecken, z.B. in einer Spielhalle, angeboten würde. Dies sei beim Betrieb des Klägers, der die PCs in seinem Internet-Café ausschließlich einem Kundenkreis anbiete, der die Geräte als Telekommunikationseinrichtung nutzen wolle, nicht der Fall. Die bloße „Eignung“ eines PC mit Internetzugang dürfe daher nicht zum Anlass genommen werden, hierfür eine Vergnügungssteuer zu erheben. Eine Gemeinde dürfe eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes erheben, soweit damit die Leistungsfähigkeit des Spielers erfasst werden solle, der sich an einem Gerät vergnüge. Knüpfe ein Steuertatbestand - wie hier - jedoch ausschließlich an die bloße (technische) Möglichkeit zum Spielen an und nicht an das tatsächliche Spielen gegen Entgelt, handele es sich um keine Aufwandsteuer. Die Landeshauptstadt Stuttgart sei daher zum Erlass einer solchen Regelung nicht ermächtigt gewesen.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird.

 

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§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Stuttgart enthält folgende Regelung:

„Der Vergnügungssteuer unterliegen
1. das gewerbliche Halten von Spielgeräten (Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsautomaten und - apparaten) in Gaststätten, Spielhallen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten“

§ 1 Abs. 2 Satz 2 enthält folgende Regelung:

„Als Spielgeräte im Sinne der Nr. 1 gelten auch Personalcomputer, die aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihres Aufstellorts zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können.“


Artikel 105 Absatz 2a des Grundgesetzes lautet:
„Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.“


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