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Klage des Wollhausrasers gegen seine Ausweisung erfolglos

Datum: 07.04.2026

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 07. April 2026

Ein in Deutschland geborener türkischer Staatsangehöriger ist zu Recht ausgewiesen worden, nachdem er wegen Mordes und verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt worden war. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit heute verkündetem Urteil entschieden. 

Der 23-jährige Kläger verursachte im Februar 2023 auf der Wollhausstraße in der Heilbronner Innenstadt eine schwere Kollision mit einem mit vier Personen besetzten Fahrzeug. Zum Zeitpunkt des Aufpralls wies das Fahrzeug des Klägers eine Geschwindigkeit von etwa 100 km/h auf. Er hatte trotz der von ihm erkannten erheblichen Risiken für andere Verkehrsteilnehmer rücksichtslos beschleunigt. Der Fahrer des anderen Fahrzeugs, ein Familienvater, verstarb noch an der Unfallstelle. Die übrigen Insassen, die Ehefrau und zwei Kinder, erlitten schwere Verletzungen. Im Oktober 2025 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger, der seit seiner Geburt ununterbrochen in Deutschland lebt, aus dem Bundesgebiet aus. Es drohte ihm zudem die Abschiebung in die Türkei an und setzte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Bundesgebiet für acht Jahre nach seiner Abschiebung fest. Dagegen erhob der Kläger im November 2025 Klage.

Wesentliche Erwägungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart:

Die Ausweisung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil das Interesse der Allgemeinheit an seiner Ausweisung sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Deutschland überwiegt. Der Kläger verfügt zwar über ein besonders schwerwiegendes Interesse daran, in Deutschland zu bleiben, weil er sein ganzes Leben hier verbracht hat und bis zur Ausweisung über eine Niederlassungserlaubnis verfügte. Der Kläger zeigt nunmehr auch Reue und verhält sich im Strafvollzug einsichtig. Dort hat er auch seine Ausbildung abgeschlossen. Dem Interesse des Klägers steht aber ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gegenüber, das in der Gesamtschau überwiegt. Der Kläger ist bereits zuvor wiederholt durch erhebliche Verkehrsverstöße aufgefallen. Von ihm geht nach wie vor eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr aus, weil er die Gründe für seine radikale Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr, die zum Tod und zu schweren Verletzungen seiner Opfer geführt hat, nicht bewältigt hat. Der Schutz von Leben und Gesundheit gehört zu den zentralen Grundinteressen einer Gesellschaft, weshalb seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet im öffentlichen Interesse geboten ist. Auch die Abschiebungsandrohung und das gegen den Kläger verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig, sodass der Kläger im Falle einer Abschiebung für einen Zeitraum von acht Jahren nicht wieder nach Deutschland oder in die Europäische Union einreisen darf.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Der Kläger kann aber innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellen. 

Verwaltungsgericht Stuttgart 2 K 1349/25 - Urteil vom 07.04.2026

Beteiligte Behörde: Regierungspräsidium Stuttgart

Hintergrundinformationen zum Verfahren:

Die Ausweisung bewirkt im Wesentlichen, dass ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet ist und nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf. Die Ausweisung ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr und nicht Teil der Bestrafung straffälliger Ausländer. Sie soll zukünftigen Gefahren bei einem Aufenthalt des Ausländers im Inland vorbeugen. Erforderlich ist eine Gefahrenprognose. Die Ausweisung kann zum einen darauf gestützt werden, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer in Zukunft wieder einen Ausweisungsgrund erfüllen wird (Wiederholungsgefahr). Zum anderen kann eine Ausweisung darauf gestützt werden, andere Ausländer von Straftaten oder sonstigen ordnungsrechtlichen Verstößen abzuhalten (Abschreckungsfunktion). Die Abschreckungsfunktion genügt aber nicht für eine Ausweisung von besonders privilegierten Ausländern, wie türkischen Staatsangehörigen, die oder deren Eltern im Zuge der Anwerbung von Arbeitsmigranten nach Deutschland kamen. Die Ausweisung eines Ausländers greift in seine Grundrechte ein, weshalb sie das geeignete, erforderliche und angemessene Mittel sein muss, um den damit verfolgten Zweck der Gefahrenabwehr zu erreichen (Verhältnismäßigkeit).

Schnelle gerichtliche Entscheidungen über Ausweisungen - Die neu gegründete Migrationsrechtskammer:

Für alle ab dem 02.01.2026 eingehenden Klagen gegen Ausweisungen ist die neue Migrationsrechtskammer am Verwaltungsgericht Stuttgart zuständig. 

Ausgewiesen werden Ausländer, die keine EU-Bürger sind, insbesondere dann, wenn sie die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Im Schwerpunkt wird sich der neue Spruchkörper auf Ausweisungsfälle von Straftätern spezialisieren, die vom „Sonderstab Gefährliche Ausländer“ (SGA) des Ministeriums der Justiz und für Migration Baden-Württemberg bearbeitet wurden. Durch die neue Migrationskammer soll sichergestellt werden, dass diese Ausweisungen zeitnah einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Dadurch kann eine mit der Ausweisung häufig zusammenhängende Abschiebung von den zuständigen Behörden schneller vollzogen werden.

Die neue Migrationsrechtskammer ist mit zusätzlichen Richterstellen besetzt, die das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg dem Verwaltungsgericht Stuttgart bereitgestellt hat, um Migrationsrechtsverfahren zu beschleunigen.