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Klage eines Iraners auf Einbürgerung wegen Unterstützung linksextremistischer Bestrebungen erfolglos

Datum: 09.02.2026

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 9. Februar 2026

Der Einbürgerungsantrag eines iranischen Staatsangehörigen wurde zu Recht abgelehnt. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit den Beteiligten heute bekanntgegebenen Urteil entschieden. 

Der 30-jährige Kläger hält sich seit seiner Einreise im Jahr 2012 legal im Bundesgebiet auf. Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis hat seinen Einbürgerungsantrag abgelehnt, weil er sich nicht glaubhaft zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekannt habe. 

Wesentliche Erwägungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart:

Die Einbürgerung des Klägers ist ausgeschlossen, weil Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er in der Vergangenheit linksextremistische Bestrebungen verfolgt hat und gegenwärtig solche Bestrebungen noch unterstützt. Der Kläger hat im Jahr 2017 einem Stadtratsmitglied der Partei Alternative für Deutschland ins Gesicht geschlagen. Im Jahr 2021 hat er an einer Solidaritätskundgebung zu Gunsten zweier angeklagter und später verurteilter gewaltbereiter Linksextremisten teilgenommen. Der Kläger wirkt zudem im Rahmen seines privaten und beruflichen Engagements gegen Rassismus, Populismus und rechtsextreme Entwicklungen in breit aufgestellten Bündnissen jedenfalls auch mit lokalen gewaltorientierten linksextremistischen Gruppierungen zusammen. Dadurch werden die Aktionsmöglichkeiten und das Rekrutierungsfeld dieser Gruppierungen erweitert, ihnen der Anschein der Legitimität verschafft und ihre Stellung in der Gesellschaft begünstigt. Das private und berufliche Engagement des Klägers ist Ausdruck seiner Grundrechte. Es ist jedoch nicht unverhältnismäßig, von einem Einbürgerungsbewerber zu erwarten, bei seinem Engagement auf die Einbindung und Unterstützung gewaltorientierter linksextremistischer Gruppierungen zu verzichten. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, sich von dieser Unterstützung abgewandt zu haben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Der Kläger kann aber innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellen. 

Verwaltungsgericht Stuttgart 4 K 797/24 - Urteil vom 06.02.2026

Beteiligte Behörden:

Landratsamt Rems-Murr-Kreis (Ausgangsbehörde); Regierungspräsidium Stuttgart (Widerspruchsbehörde)

Hintergrundinformationen zum Verfahren:

§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) Staatsangehörigkeitsgesetz setzt für die Einbürgerung voraus, dass sich der Ausländer zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und unter anderem erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz ist die Einbürgerung unter anderem dann ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

Hintergrundinformationen zum Verwaltungsgericht:

Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist im Regierungsbezirk Stuttgart erstinstanzlich für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zuständig, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Gerichten zugewiesen sind. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts erstreckt sich also fast ausschließlich auf solche Streitigkeiten, die sich auf das Verhältnis des Bürgers zum Staat beziehen, soweit dieser gegenüber dem Bürger als Träger hoheitlicher Gewalt handelt. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für die die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist, sind etwa Streitigkeiten aus dem kommunalen Abgabenrecht, Asyl- und Ausländerrecht, Atomrecht, Baurecht, Beamtenrecht, Gewerbe und Gaststättenrecht, Hochschulrecht, Immissionsschutzrecht, Jugendhilferecht, Kommunalrecht, Luftverkehrsrecht, Polizeirecht, Schulrecht, Straßenrecht, Subventionsrecht, Versammlungsrecht und Wohngeldrecht.