Im Streit eines Gemeinderates (Kläger) um sein Ausscheiden aus dem Gemeinderat der Stadt Widdern (Az.: 7 K 978/16; vgl. hierzu die Pressemitteilung vom 23.11.2016) haben der Kläger und die Stadt Widdern in der heutigen mündlichen Verhandlung vor der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits widerruflich folgenden Vergleich geschlossen:
„1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Kläger seit der Aussetzung des Sofortvollzugs durch Beschluss der Kammer vom 17.08.2016 im Verfahren 7 K 4084/16 wieder Mitglied im Gemeinderat der Beklagten ist.
2. Der Kläger erklärt, er werde die in der Zeit vom 21.01.2016 bis zum oben genannten Beschluss ohne seine Mitwirkung gefassten Beschlüsse des Gemeinderats der Beklagten nicht anfechten.
3. Die Kosten des Verfahren einschließlich der Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Beklagten (Stadt Widdern) wird das Recht eingeräumt, diesen Vergleich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht bis zum 21.12.2016 (Eingang bei Gericht) zu widerrufen.“
Sollte die beklagte Stadt Widdern den Vergleich nicht bis zum 21.12.2016 widerrufen, wäre der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich beendet. Im Falle eines Widerrufs des Vergleichs wird das Gericht ohne weitere mündliche Verhandlung eine schriftliche Entscheidung treffen.
Soweit sich der Kläger weiter gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 100 € wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht wendet (Az.: 7 K 6179/15; vgl. hierzu ebenfalls die Pressemitteilung vom 23.11.2016) wird aufgrund der heutigen mündlichen Verhandlung ein schriftliches Urteil ergehen.