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Vollstreckungsverfahren wegen Nichterfüllung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26.07.2017 auf Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart erfolgreich.

Datum: 27.07.2018

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 27.07.2018



Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat im Vollstreckungsverfahren 13 K 3813/18 dem Land Baden-Württemberg eine Frist bis zum 31.08.2018 gesetzt, um seiner Verpflichtung der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 auferlegten und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 konkretisierten Verpflichtung zur 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplanes für den Regierungsbezirk Stuttgart/ Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart nachzukommen und für den Fall, dass das Land dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR angedroht. Dem Vollstreckungsantrag war zu entsprechen, weil das Land dieser Verpflichtung zu Unrecht nicht nachkommt. 

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hatte mit Urteil vom 26.07.2017 der Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen das Land Baden-Württemberg stattgegeben (Az.: 13 K 5412/15; vgl. Pressemitteilungen vom 22.05.2017 und 28.07.2017) und das Land verurteilt, in die nächste Fortschreibung des Luftreinhalteplanes Stuttgart die zur schnellstmöglichen Einhaltung der überschrittenen Immissionsgrenzwerte für NO2 in der Umweltzone Stuttgart erforderlichen Verkehrsverbote aufzunehmen.

Die hiergegen eingelegte Sprungrevision des Landes blieb mit Ausnahme von verschiedenen Maßgaben zur Verhältnismäßigkeit der festzusetzenden Verkehrsverbote ohne Erfolg (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 - 7 C 30.17-).

Daraufhin hat die Deutsche Umwelthilfe als Vollstreckungsgläubiger am 26.03.2018 das vorliegende Vollstreckungsverfahren eingeleitet. 

Mit Beschluss vom 26.07.2018 haben die drei Berufsrichter der 13. Kammer dem Vollstreckungsantrag stattgegeben, weil bereits jetzt feststeht, dass das Land Baden-Württemberg seiner im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 auferlegten Verpflichtung zur Festsetzung eines ganzjährigen zonalen Verkehrsverbotes im Rahmen der nun beabsichtigten 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplanes für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landes-hauptstadt Stuttgart, die vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 27.02.2018 lediglich in Bezug auf die Ausgestaltung des festzusetzenden Verkehrsverbotes inhaltlich beschränkt wurde, zu Unrecht nicht in vollem Umfang nicht nachkommt, weil der für Mitte/Ende August 2018 angekündigte Planentwurf zur 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplanes Stuttgart kein Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren der Schadstoffklasse Euro 5/V enthalten wird. Das Land ist auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nicht befugt, die Erfüllung dieses Teils seiner Verpflichtung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat aus Gründen der Verhältnismäßigkeit lediglich eine gestufte Einführung des zonalen Verkehrsverbotes durch Einräumung unterschiedlicher „Übergangsfristen“ (Euro 3 und 4: keine; Euro 5: nicht vor dem 01.09.2019) für rechtlich geboten erachtet und dies mit den unterschiedlichen Nutzungszeiträumen bei (älteren) Diesel-Kraftfahrzeugen der Abgasnormen 3 bzw. 4 einerseits und bei (neueren) Diesel-Kraftfahrzeugen der Abgasnorm 5 andererseits begründet. Diese einschränkenden Vorgaben beziehen sich nach ihrem klaren Wortlaut ausdrücklich auf die „nähere Ausgestaltung des in Betracht zu ziehenden Verkehrsverbots“ und damit ausschließlich auf den im Rahmen der Festsetzung der Maßnahme festzulegenden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verkehrsverbotes. Allein dieser Zeitpunkt muss aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nach dem 01.09.2019 liegen. Aus diesen Vorgaben zur Ausgestaltung des Verkehrsverbotes kann das Land Baden-Württemberg folglich keine Befugnis ableiten, die Festsetzung des Verkehrsverbotes für Diesel-Kraftfahrzeuge der Abgasnorm 5 als solche auf einen - noch dazu völlig unbestimmten - späteren Zeitpunkt zu verschieben. 

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidungsgründe, die noch nicht vorliegen, einzulegen ist.





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